Vorübergehender Schutz verweigert wegen valabler Schutzalternative in Deutschland trotz erloschenem Aufenthaltstitel (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-6307/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 102m AsylG Art. 106 AsylG Art. 53 AsylV Art. 8 VGKE Art. 10 VGKE Art. 12 VGKE Art. 12 VwVG Art. 29 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine ukrainische Staatsangehörige beantragte am 31. Dezember 2024 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie hatte zuvor von September 2023 bis Ende Dezember 2024 in Deutschland gelebt und dort einen Schutzstatus erhalten, der jedoch zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits erloschen war. Das SEM lehnte den Antrag ab und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, da es eine valable Schutzalternative im Drittstaat bejahte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr deutscher Titel sei ungültig, eine Reaktivierung unsicher und eine Rückübernahme durch deutsche Behörden nicht gewährleistet; zudem verwies sie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen (Karzinombehandlung).
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland ab. Gestützt auf Art. 4 AsylG und Art. 66 Abs. 1 AsylG prüfte das Gericht, ob die ukrainische Staatsangehörige auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es stellte fest, dass sie zwar grundsätzlich unter die Allgemeinverfügung fällt, jedoch über eine valable Schutzalternative in Deutschland verfügt. Trotz des erloschenen deutschen Schutzstatus besteht aufgrund der EU-Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 hinreichende Gewissheit, dass Deutschland ihr bei Rückkehr erneut wirksamen Schutz gewährt. Eine Rückübernahmezusicherung ist hierfür nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Einreisefähigkeit hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer gültigen ukrainischen Identitätskarte visumsfrei in den Schengen-Raum reisen kann. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zumutbar. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Karzinom, abgeschlossene Chemo- und Bestrahlungstherapie) begründen keine Unzumutbarkeit, da Deutschland über die notwendige medizinische Infrastruktur verfügt und kein Risiko einer ernsthaften, raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennbar ist. Auch völkerrechtliche Hindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG liegen nicht vor.
Verfahrensrechtlich entschied das Gericht gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG in summarischer Begründung, da die Beschwerde durch ein Koordinationsurteil offensichtlich unbegründet geworden war. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. Bezüglich der Kosten gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ex ante nicht gegeben war. Zudem wurde eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt und ein Honorar von CHF 795.– zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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