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Justizze. Art. 4 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Ukrainerin mit früherem spanischem Schutzstatus: Vorübergehender Schutz verweigert wegen valabler Schutzalternative (Art. 4 AsylG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
E-7829/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 AsylG Art. 102m AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 53 AsylV Art. 8 VGKE Art. 10 VGKE Art. 12 VGKE Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Eine ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebte, beantragte am 2. September 2025 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie verfügte über einen bis März 2024 gültigen Aufenthaltsausweis aus Spanien und hielt sich von September 2022 bis September 2024 dort auf. Das SEM lehnte das Gesuch am 16. September 2025 ab, verwies auf eine valable Schutzalternative in Spanien und ordnete die Wegweisung dorthin an. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr spanischer Schutzstatus sei erloschen, eine Rückübernahmezusicherung fehle und sie leide unter gesundheitlichen Problemen sowie psychischer Belastung durch Erinnerungen an ihre verstorbene Mutter.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes und die Anordnung der Wegweisung nach Spanien ab. Gemäss Art. 4 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 AsylG setzt der vorübergehende Schutz voraus, dass die Person auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Da die Beschwerdeführerin zwischen dem 24. Februar 2022 und ihrer Einreise in die Schweiz in Spanien einen dem Schweizer Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel innehatte und Spanien aufgrund der EU-Richtlinie 2001/55/EG weiterhin zur Gewährung vorübergehenden Schutzes verpflichtet ist, besteht eine valable Schutzalternative. Eine vorgängige Rückübernahmezusicherung Spaniens ist hierfür nicht erforderlich. Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin zudem visumsfrei nach Spanien einreisen.

Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist zulässig, da Spanien Signatarstaat der EMRK und der Flüchtlingskonvention ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Refoulement-Verbots vorliegen. Der Vollzug ist auch zumutbar; die Vermutung der Zumutbarkeit bei Wegweisungen in EU-Staaten wurde nicht widerlegt. Die von der Beschwerdeführerin genannten gesundheitlichen Beschwerden wie Herzprobleme, chronische Nierenerkrankung und psychische Belastungen sind nicht hinreichend substanziiert, um die Zumutbarkeit infrage zu stellen, zumal Spanien über ein zugängliches Gesundheits- und Sozialsystem verfügt. Die Unmöglichkeit des Vollzugs scheidet aus, da eine freiwillige Rückkehr möglich ist.

Hinsichtlich der Nebenpunkte heisst das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, da die Beschwerde bei Erhebung nicht aussichtslos war und die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Zudem wird MLaw Udugey Nasirov gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG als amtlicher Rechtsbeistand bestellt und ihm ein Honorar von Fr. 798.– zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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