Ukrainische Staatsangehörige mit polnischem Schutzstatus: Vorübergehender Schutz verweigert wegen valabler Schutzalternative (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 31.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-5123/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei ukrainische Staatsangehörige, eine Mutter und ihre minderjährige Tochter, beantragten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie waren nach Kriegsausbruch zunächst nach Polen gereist, wo sie einen Schutzstatus erhalten hatten, bevor sie später in die Schweiz kamen, um die dort lebenden betagten Eltern der Mutter zu unterstützen. Das SEM lehnte die Gesuche ab und verfügte die Wegweisung nach Polen, da dort eine valable Schutzalternative bestehe und keine zwingende Rückübernahmezusicherung erforderlich sei. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, ihr Schutzstatus in Polen sei erloschen, eine Rückkehr sei aufgrund fehlender Visafreiheit unmöglich und es bestehe ein medizinisch bedingtes Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern in der Schweiz, das eine Wegweisung ausschliesse.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes und die Anordnung der Wegweisung ab. Es stellt fest, dass den Beschwerdeführerinnen in Polen nach Kriegsausbruch ein dem Schweizer Status S gleichzusetzender Aufenthaltstitel gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass dieser bei einer Rückkehr reaktiviert werden kann, da Polen aufgrund verlängerter EU-Regelungen weiterhin zur Schutzgewährung verpflichtet ist. Eine explizite Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden ist nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe visumsfrei in den Schengen-Raum und damit nach Polen einreisen können. Der Umstand einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Ukraine steht der Annahme einer valablen Schutzalternative nicht entgegen.
Hinsichtlich des Familienlebens hält das Gericht fest, dass die Eltern in der Schweiz lediglich über vorübergehenden Schutz verfügen und somit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzen, was für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK vorausgesetzt wäre. Zudem liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, da die Eltern sich bereits längere Zeit ohne die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz aufgehalten haben und die notwendige Betreuung erhalten konnten. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist zulässig, zumutbar und möglich; die Regelvermutung der Zumutbarkeit für EU-Staaten wurde nicht widerlegt, und das Kindeswohl der minderjährigen Tochter steht einer Rückkehr in das bekannte Umfeld in Polen nicht entgegen. Eine Nichtigkeitsrüge bezüglich einer nachträglich erlassenen Ersatzverfügung der Vorinstanz wird zwar gutgeheissen, ändert aber nichts an der Rechtmässigkeit der ursprünglich angefochtenen Verfügung, deren Formmangel (fehlende Unterschrift) keinen Nachteil verursacht hat.
Dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird stattgegeben. Die Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Asylgesetz und Asylverordnung. Ihr wird ein Honorar von Fr. 1'639.90 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen, wobei der Zeitaufwand auf 10 Stunden erhöht und der Stundensatz auf Fr. 150.– festgesetzt wird. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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