Ukrainischer Staatsbürger mit rumänischem Schutzstatus: Vorübergehender Schutz verweigert wegen valabler Schutzalternative (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 21.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-3311/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 102m AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 9 VGKE Art. 12 VGKE Art. 14 VGKE Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein ukrainischer Staatsbürger, der am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, reiste über Rumänien in die Schweiz ein und stellte am 31. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung nach Rumänien, da der Beschwerdeführer dort bereits einen Schutzstatus erhalten hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den rumänischen Status freiwillig widerrufen, sich nur kurz in Rumänien aufgehalten und verfüge dort über keine sozialen Bindungen, während seine Cousine ihn in der Schweiz unterstütze. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Rumänien und begehrte unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebte, grundsätzlich unter die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fällt, jedoch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, da ihm in Rumänien eine valable Schutzalternative zur Verfügung steht.
Gemäss Erwägung 6.1 hat der Beschwerdeführer zwischen dem 24. Februar 2022 und seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien einen Aufenthaltstitel erhalten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist. Zwar verfügt er aktuell aufgrund seines Verzichts nicht mehr über einen gültigen Titel, doch ist Rumänien gestützt auf die EU-Richtlinie 2001/55/EG weiterhin verpflichtet, schutzbedürftigen Ukrainern vorübergehenden Schutz zu gewähren. Die Verlängerung dieses Schutzes gilt bis zum 4. März 2027. Es besteht daher hinreichende Gewissheit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seinen Schutzstatus reaktivieren oder erneut erfolgreich beantragen kann. Zudem kann er als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei in den Schengenraum einreisen, weshalb auf eine Rückübernahmezusicherung verzichtet werden kann (Erwägung 6.3). Das Subsidiaritätsprinzip findet somit Anwendung, und das SEM hat das Gesuch zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Rumänien prüft das Gericht die Zulässigkeit und Zumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 1–4 AIG. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Refoulement-Verbots oder von Art. 3 EMRK bzw. Art. 1 FoK vor; Rumänien erfüllt seine völkerrechtlichen Verpflichtungen (Erwägung 8.2). Die Zumutbarkeit wird vermutet, da Rumänien EU-Mitgliedstaat ist. Der Beschwerdeführer konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Sein Gesundheitszustand lässt keine Unzumutbarkeit erkennen, und die familiäre Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Cousine fällt nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (Erwägung 8.3.1). Eine vorläufige Aufnahme kommt daher nicht in Frage.
Trotz der Abweisung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 5. Mai 2025 war das Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, welches die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative präzisierte, noch nicht ergangen. Die Beschwerde war somit ex ante nicht offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage wird zudem von prozessualer Bedürftigkeit ausgegangen (Erwägung 10.1). Entsprechend wird Fürsprecher Ismet Bardakci als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und erhält ein Honorar von pauschal Fr. 550.– zulasten der Gerichtskasse (Erwägung 10.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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