Gesetzesartikel
Art. 8 VGKE – Parteientschädigung
5 Entscheide, in denen Art. 8 VGKE eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aserbaidschanische Eltern ukrainischer Kinder lehnt SEM vorübergehenden Schutz ab: Kein Anspruch als Familienangehörige gemäss Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung, Rückkehr nach Aserbaidschan als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Serbischer Staatsangehöriger mit Vergewaltigungsverurteilung und fortgesetzter Gewaltkriminalität erhält Einreiseverbot: Dauer von 9½ Jahren wegen Verhältnismässigkeit auf 7 Jahre reduziert (Art. 67 Abs. 3 AIG)
- Eritreischer Asylsuchender mit illegaler Ausreise und rechtskräftiger Verurteilung zu 36 Monaten Haft: Flüchtlingseigenschaft verneint, vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (Art. 54 AsylG, Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG)
- Arbeitnehmer verlangt Berichtigung des Schlusszeugnisses: Streichung des Kündigungsgrundes Krankheit abgelehnt, Ergänzung "toujours" im Verhaltensurteil zwingend (Art. 330a OR)
- Bundesangestellte weigert sich, Reorganisationsvereinbarung vorbehaltlos zu unterzeichnen: Kündigung aus sachlich hinreichendem Grund, aber zu früh – Arbeitsverhältnis bis Ende Dezember 2016 zu erstrecken (Art. 104e BPV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.