Eritreischer Asylsuchender mit illegaler Ausreise und rechtskräftiger Verurteilung zu 36 Monaten Haft: Flüchtlingseigenschaft verneint, vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (Art. 54 AsylG, Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG)
- Datum
- 26.07.2018
- Geschäftsnummer
- E-3357/2016
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 62 AuG Art. 83 AuG Art. 96 AuG Art. 5 BV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 8 VGKE Art. 10 VGKE Art. 12 VGKE Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Ein eritreischer Staatsangehöriger beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats für Migration, mit der sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war. Er machte geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und befürchte bei einer Rückkehr dort flüchtlingsrelevante Nachteile. Zudem argumentierte er, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar, weil ihm bei einer Rückkehr der Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe, der Sklaverei und Zwangsarbeit entspreche, und weil er im Heimatland familiäre Bindungen habe. Das SEM hatte seine Angaben zur illegalen Ausreise als widersprüchlich und unglaubhaft bewertet und die Wegweisung als zulässig und zumutbar beurteilt. Der Beschwerdeführer war mittlerweile rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren für eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen konnte, etwa Kontakte mit der Shabia oder Soldaten vor seiner Flucht; eine illegale Ausreise allein reicht nach neuerer Rechtsprechung nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Auch völkerrechtliche Hindernisse für den Wegweisungsvollzug bestehen nicht: Weder droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Folter, unmenschliche Behandlung), noch stellt der eritreische Nationaldienst eine Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK dar, noch liegt eine flagrante Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK vor. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl asyl- als auch völkerrechtlich zulässig. Zudem ist der Vollzug zumutbar, da der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde, wodurch der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt ist; dieser Ausschluss ist auch verhältnismässig, weil die Straftaten schwer sind, der Beschwerdeführer bereits vorher wiederholt straffällig geworden war und seine Integration in die Schweiz nur gering ist – er verbrachte weniger als die Hälfte seiner knapp über drei Jahre in der Schweiz in Freiheit und befindet sich seit November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Die angefochtene Verfügung verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.
Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Seiner amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von Fr. 1'900.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die aktuelle Rechtsprechung zur Flüchtlingseigenschaft bei illegaler Ausreise aus Eritrea bestätigt und klärt, dass selbst eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht automatisch eine völkerrechtliche Wegweisungshindernis darstellt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Menschenrechte vorliegen.
Regeste
Vollzug der Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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