Gesetzesartikel
Art. 66 AsylG – Grundsatzentscheid des Bundesrates
4 Entscheide, in denen Art. 66 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aserbaidschanische Eltern ukrainischer Kinder lehnt SEM vorübergehenden Schutz ab: Kein Anspruch als Familienangehörige gemäss Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung, Rückkehr nach Aserbaidschan als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Aserbaidschanische Staatsangehörige mit ukrainischem Aufenthaltstitel beantragt vorübergehenden Schutz wegen drohender Wiederversöhnung mit gewalttätigem Ehemann: Ablehnung gerechtfertigt, da keine konkrete individuelle Gefährdung und tragfähiges familiäres Netz in Heimatland (Art. 4 AsylG)
- Ukrainische Familie mit vorübergehendem Schutz in Ungarn beantragt vorübergehenden Schutz in der Schweiz: Subsidiaritätsprinzip ungenügend geprüft, Sachverhalt unvollständig abgeklärt, Wegweisungsfrage nicht entschieden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
- Russischer Staatsangehöriger mit tschetschenischen Wurzeln beantragt vorübergehenden Schutz wegen Krieg in der Ukraine: Keine Zugehörigkeit zu Schutzkategorie c, Rückkehr nach Russland möglich (Art. 4 AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.