Gesetzesartikel
Art. 12 VGKE – Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte
4 Entscheide, in denen Art. 12 VGKE eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Kurde mit Jugendaktivitäten und Social-Media-Beiträgen unter falschem Namen beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein exponiertes politisches Profil und kein individueller Politmalus (Art. 3 AsylG)
- Aserbaidschanische Eltern ukrainischer Kinder lehnt SEM vorübergehenden Schutz ab: Kein Anspruch als Familienangehörige gemäss Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung, Rückkehr nach Aserbaidschan als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Eritreischer Asylsuchender mit illegaler Ausreise und rechtskräftiger Verurteilung zu 36 Monaten Haft: Flüchtlingseigenschaft verneint, vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (Art. 54 AsylG, Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG)
- Steuerpflichtiger beantragt Erlass der direkten Bundessteuer 2008: Erlass wegen Gläubigerbevorzugung ausgeschlossen, da nach Fälligkeit am 1. März 2009 gleichrangige private Schulden beglichen wurden (Art. 167 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.