Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 330a OR

Bundesverwaltungsgericht

Arbeitnehmer verlangt Berichtigung des Schlusszeugnisses: Streichung des Kündigungsgrundes Krankheit abgelehnt, Ergänzung "toujours" im Verhaltensurteil zwingend (Art. 330a OR)

Datum
30.04.2018
Geschäftsnummer
A-6127/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 36 BPG Art. 319 OR Art. 330a OR Art. 2 RVOV Art. 8 VGKE Art. 5 VwVG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Mitarbeiter des Bundesamts für Polizei (fedpol) erhob Beschwerde gegen sein Schlusszeugnis, das die Krankheit als Kündigungsgrund nannte und das Wort "toujours" im Verhaltensurteil wegließ. Er verlangte die Streichung jenes Satzes sowie die Ergänzung von vier Formulierungen, darunter eine Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten und eine Leistungsbewertung mit dem Zusatz "à notre entière satisfaction". Die Vorinstanz wies alle Begehren ab. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Krankheit sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geheilt gewesen und habe seine Leistung und sein Verhalten nicht beeinträchtigt; das Zwischenzeugnis habe bereits das Wort "toujours" enthalten; seine schriftlichen Arbeiten seien national und europaweit anerkannt; und seine überdurchschnittliche Leistung sei durch Mitarbeiterbeurteilungen und Prämien belegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Beschwerdebegehren teilweise gut und verpflichtete das fedpol, das Schlusszeugnis um das Wort "toujours" im Verhaltensurteil zu ergänzen. Es wies die übrigen Begehren ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Nennung der Krankheit als Kündigungsgrund im Zeugnis zulässig sei, weil die fast zweijährige krankheitsbedingte Abwesenheit die Eignung des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner Aufgaben erwiesenermassen in Frage gestellt und einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebildet habe – dies sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-662/2017 und vom Bundesgericht im Verfahren 8C_714/2017 bestätigt worden. Zudem sei die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, nachzuweisen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers während der krankheitsbedingten Abwesenheit verschlechtert habe, da dieser in diesem Zeitraum nicht arbeitstätig war; die Aussage, er habe "durant son travail" immer korrekt gehandelt, sei daher objektiv wahr. Hingegen sei der Anspruch auf Ergänzung des Satzes zur "Qualität seiner schriftlichen Arbeiten" unbegründet, weil der bloße Umstand, dass die Arbeiten internationalen Partnern zur Kenntnis gebracht worden seien, keine nationale oder europaweite Anerkennung ihrer Qualität beweise; die positiven Rückmeldungen einzelner Vorgesetzter reichten hierfür nicht aus. Auch der Anspruch auf den Zusatz "qui nous a toujours donné pleine et entière satisfaction" scheitere daran, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Jahren (2010–2014) stets nur die Gesamtbewertung 3 erhielt und niemals die Höchstbewertung 4, obwohl letztere nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Anhaltspunkt für überdurchschnittliche Leistung sei; die Leistungsprämien für Führungsunterstützung in 2013 und 2014 belegten lediglich eine überdurchschnittliche Leistung in diesem Teilbereich, nicht aber eine jahrelange überdurchschnittliche Gesamtleistung. Die Entscheidung beruht auf Art. 36 Abs. 1 BPG, Art. 6 Abs. 2 BPG, Art. 330a OR und Art. 330a Abs. 1 OR sowie auf den verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 49, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 34 Abs. 2 BPG, Art. 14 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 VGKE. Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen, weil er mit einem seiner vier Begehren durchgedrungen war und die Vorinstanz als Bundesbehörde keine Entschädigung beanspruchen kann. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Streichung eines positiven Formulierungselements aus einem Zwischenzeugnis im Schlusszeugnis nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber den Nachweis für eine Verschlechterung des Verhaltens während der aktiven Arbeitszeit erbringt – was bei krankheitsbedingter Abwesenheit unmöglich ist.

Regeste

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide