Ukrainerin mit früherem Schutzstatus in Frankreich: Vorübergehender Schutz verweigert, valable Schutzalternative bejaht (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-4208/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 AsylG Art. 72 AsylG Art. 102m AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine ukrainische Staatsangehörige beantragte am 25. November 2024 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie gab an, während des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt zu haben und später über Ungarn, Österreich und Polen nach Frankreich gereist zu sein, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe. Dieser sei jedoch im Jahr 2022 abgelaufen, woraufhin sie in die Ukraine zurückgekehrt sei und erst Ende 2024 wieder über Deutschland in die Schweiz eingereist sei. Das SEM lehnte das Gesuch am 8. Mai 2025 ab, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, ihr französischer Schutzstatus sei erloschen und Frankreich habe nicht geprüft, ob sie erneut Schutz erhielte. Zudem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte hilfsweise die Rückweisung zur neuen Beurteilung. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes sowie die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich. Gestützt auf Art. 4 AsylG und die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich schutzberechtigt wäre, jedoch eine valable Schutzalternative in Frankreich besteht. Trotz des mutmasslichen Ablaufs ihres früheren französischen Schutztitels ist Frankreich gemäss EU-Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 weiterhin verpflichtet, ukrainischen Schutzsuchenden vorübergehenden Schutz zu gewähren; dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027. Das Gericht ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ihren Status reaktivieren oder neu erhalten kann, wobei ihre zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine diesem Anspruch nicht entgegensteht. Da sie als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei in den Schengenraum einreisen kann, war das SEM nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich prüfte das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit gemäss Art. 83 Abs. 1–4 AIG. Es hielt fest, dass Frankreich als Signatarstaat der EMRK und der Flüchtlingskonvention seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK bestehen. Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs in einen EU-Staat wurde von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt; weder gesundheitliche Gründe noch das Vorhandensein von Freunden in der Schweiz begründen eine existenzielle Notlage. Der Vollzug ist zudem möglich, da die Einreise nach Frankreich ohne Weiteres erfolgen kann. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wies das Gericht zurück, da der Sachverhalt hinreichend abgeklärt war und die Beschwerdeführerin sich sachgerecht äussern konnte.
Verfahrensrechtlich entschied das Gericht im summarischen Einzelrichterverfahren gemäss Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG, da die Beschwerde aufgrund eines Koordinationsurteils offensichtlich unbegründet geworden war. Dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde stattgegeben, da die Beschwerde bei Erhebung nicht aussichtslos war und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem amtlichen Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 700.– zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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