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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Afghanischer Asylsuchender ohne asylrelevante Verfolgung: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung bestätigt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
D-2202/2022
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 102m AsylG Art. 14 VGKE

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf eine Bedrohung durch die Taliban aufgrund eines angeblichen Zwangs zur Schmuggelhilfe sowie auf die Tätigkeit seines Bruders für internationale Organisationen. Er machte zudem sexuelle Übergriffe während der Transitreise durch Serbien geltend und reichte psychiatrische Berichte über eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ein. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab, gewährte jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und begehrte die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Weder die geschilderte Weigerung, einen Karton in ein Militärlager zu bringen, noch die behauptete Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders begründen eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Eingereichte Dokumente belegen, dass der Bruder bereits 2017 mit einem Immigrant Visa in die USA ausgereist war, was einen Kausalzusammenhang zum Fluchtgrund im Jahr 2019 ausschliesst. Auch die Gefahr aufgrund sexueller Übergriffe in Serbien wird als rein hypothetisches Szenario erachtet, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Bekanntwerdung dieser Ereignisse in Afghanistan bestehen. Trotz eingereichter psychiatrischer Gutachten liegen keine Hinweise darauf vor, dass psychische Probleme zu wesentlichen Lücken in der Schilderung geführt hätten oder die Verfahrensführung mangelhaft war. Da die vorläufige Aufnahme bereits verfügt wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 44 AsylG. Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren nach Art. 111a Abs. 2 AsylG, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet gilt. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abgesehen; dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von CHF 700 zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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