Honduranische Familie fürchtet MS-13: Kein Verfolgungsmotiv, staatlicher Schutz möglich, Wegweisungsvollzug trotz Krankheit der Kinder zumutbar (Art. 3, 44, 83 Abs. 3 AIG)
- Datum
- 12.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-5271/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 102m AsylG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine honduranische Familie mit drei minderjährigen Kindern reiste im Juni 2026 über Panama und die Türkei in die Schweiz ein und stellte am Flughafen Zürich Asylgesuche. Die Eltern machten geltend, sie würden von der kriminellen Gruppierung MS-13 bedroht, nachdem die Mutter im März 2026 gegenüber der honduranischen Polizei Angaben gemacht habe, die zur Festnahme von MS-13-Mitgliedern führten. Zudem seien zwei ihrer Kinder schwer erkrankt; die Tochter leide an Epidermolysis bullosa (Schmetterlingshaut), der Sohn an Autismus-Spektrums-Störung und ADHS. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verfügung des SEM. Es gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind.
Zwar handelt es sich bei der Bedrohung durch die MS-13 um eine Verfolgung durch Dritte, doch liegt kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG vor. Die Furcht der Beschwerdeführenden beruht auf dem Motiv Rache aufgrund der Kooperation der Mutter mit den Behörden, was flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden geht das Gericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der honduranischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Die Beschwerdeführenden haben nach dem fluchtauslösenden Vorfall vom 26. März 2026 freiwillig auf staatlichen Schutz verzichtet, indem sie sich nicht an die Polizei wandten. Da ihnen auch nie direkter Kontakt mit der MS-13 hatte und ihre Furcht lediglich auf Mitteilungen Dritter und eigenen Mutmassungen beruht, gelingt es ihnen nicht, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Honduras erweist sich als zulässig und zumutbar. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG bestehen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung. Auch die gesundheitliche Situation der Kinder begründet keine Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Zwar stellen die Diagnosen Epidermolysis bullosa sowie Autismus und ADHS eine Beeinträchtigung dar, doch erreichen sie weder ein lebensbedrohliches Ausmass noch liegt eine medizinische Notlage vor, da eine medizinische Grundversorgung in Honduras als sichergestellt gilt. Anstehende Facharztberichte ändern an dieser Einschätzung nichts, da die Diagnosen bereits bekannt sind. Das Kindeswohl wird durch die Rückkehr nicht gefährdet, da die Kinder erst seit wenigen Monaten in der Schweiz sind und ihre primären Bezugspersonen ihre Eltern sind. Ein familiäres Netzwerk besteht in Honduras weiterhin.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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