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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Kurdischer Asylsuchender mit hängigen Strafverfahren in Türkei: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
E-4855/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 102m AsylG Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Ein kurdischer Asylsuchender aus der Türkei begehrt gegen den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM), welches ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und die Wegweisung angeordnet hat, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, aufgrund seiner politischen Aktivitäten für kurdische Parteien, früherer Festnahmen und aktueller Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie Terrorpropaganda bestehe eine begründete Furcht vor Verfolgung. Zudem rügt er Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und beantragt hilfsweise die vorläufige Aufnahme oder die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Seine Ehefrau und sein gemeinsamer Sohn wurden bereits als Flüchtlinge anerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die hängigen Strafverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda begründen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr, da unklar bleibt, ob überhaupt Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren eröffnet wird; zudem fehlt der Nachweis einer früheren rechtskräftigen Verurteilung, da das Verfahren von 2013 lediglich ausgesetzt wurde. Auch die geschilderten Schikanen und Diskriminierungen erreichen nicht die erforderliche Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG, weshalb auf ein psychiatrisches Gutachten verzichtet wird. Subjektive Nachfluchtgründe liegen mangels konkreter Anhaltspunkte nicht vor.

Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da kein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK droht. Er ist auch zumutbar, weil in der Türkei keine allgemeine Gewaltsituation herrscht und der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, Berufserfahrung sowie familiären Rückhalt verfügt. Das Familienleben mit seinem Sohn fällt nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK, da kein intaktes Zusammenleben besteht und Besuchsrechte vom Ausland ausgeübt werden können. Die formellen Rügen betreffend Untersuchungsgrundsatz und Begründungspflicht sind unbegründet, da die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und sich mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde; für die nachträgliche Beweiserhebung wird jedoch eine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und vergütet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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