Kolumbianischer Asylsuchender nach Hotelüberfall: Kein asylrelevantes Motiv wegen Anzeige gegen Clan del Golfo, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 04.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-3620/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 102m AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 33a VwVG Art. 49 VwVG Art. 53 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein kolumbianischer Staatsangehöriger suchte am 11. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach und machte geltend, nach einem bewaffneten Überfall auf das Hotel, in dem er arbeitete, sowie nach einer Strafanzeige gegen die Täter Drohungen der kriminellen Organisation Clan del Golfo erhalten zu haben. Er reichte diverse Beweismittel ein, darunter Drohnachrichten an seine Eltern, Flugtickets innerkolumbianischer Umzüge und medizinische Unterlagen. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch am 15. Mai 2026 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an, beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung von Wegweisungshindernissen sowie die vorläufige Aufnahme und begehrte zudem unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Richter stellten fest, dass die geltend gemachten Drohungen des Clan del Golfo nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anknüpften, sondern ausschliesslich auf das Tun des Beschwerdeführers – nämlich die erstattete Strafanzeige und den Kontakt zur Staatsanwaltschaft – zurückzuführen waren. Eine Verfolgung wegen des Seins oder einer unveränderlichen Eigenschaft lag nicht vor, und die behauptete Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von Personen, die mit Behörden kooperieren, wurde als unsubstantiiert und teilweise nachgeschoben gewertet.
Hinsichtlich des staatlichen Schutzes ging das Gericht davon aus, dass Kolumbien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Der Beschwerdeführer hatte während seines Aufenthalts in verschiedenen Städten Kolumbiens die Möglichkeiten, staatlichen Schutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft; ihm war es zumutbar, sich an höhere Instanzen oder Behörden in anderen Landesteilen zu wenden. Da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv bestand, entfiel auch die Prüfung weiterer Elemente der Flüchtlingseigenschaft.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, möglich und zumutbar erachtet. Es lagen keine Hinweise auf einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV, die Flüchtlingskonvention oder das Folterübereinkommen vor. Angesichts der guten Ausbildung, der Berufserfahrung, stabiler finanzieller Verhältnisse und eines bestehenden familiären Netzwerks in Kolumbien sowie der dortigen Gesundheitsversorgung, die auch seine behandlungsbedürftigen psychischen Leiden abdecken kann, bestanden keine individuellen Härtegründe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wurden mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von CHF 1'000 auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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