Eltern mit erwachsenen Kindern in der Schweiz: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen sicherem Drittstaat Deutschland (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 08.09.2016
- Geschäftsnummer
- D-5269/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 AuG Art. 84 AuG Art. 8 EMRK Art. 25 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige, reisten 2014 zunächst in die Schweiz, wurden jedoch bald darauf weggewiesen und kehrten nach Deutschland zurück, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. Im Juli 2016 stellten sie erneut Asylgesuche in der Schweiz, weil sie bei ihren in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern bleiben wollten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund der Anerkennung als Flüchtlinge in Deutschland nicht auf die Gesuche ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Die Beschwerdeführenden wandten sich dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und beriefen sich insbesondere auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK sowie auf gesundheitliche und sprachliche Schwierigkeiten in Deutschland.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass Deutschland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet ist und die Beschwerdeführenden dort bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden, was nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG den Ausschluss einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz rechtfertigt. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist zulässig, da die Beschwerdeführenden dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung in Deutschland vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 3 Übereinkommen gegen Folter). Der Vollzug ist auch zumutbar, weil Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt, und sprachliche Schwierigkeiten durch karitative Organisationen ausgeglichen werden können (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK steht einer Wegweisung nicht entgegen, weil die Kinder volljährig sind und kein über die übliche affektive Verbundenheit hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen wurde; zudem hatten die Beschwerdeführenden die Schweiz eigenständig verlassen, um in Deutschland Asyl zu beantragen. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet, weshalb der Entscheid summarisch begründet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass das Vorliegen erwachsener Kinder in der Schweiz ohne nachgewiesenes Abhängigkeitsverhältnis nicht ausreicht, um den sicheren Drittstaat-Grundsatz zu durchbrechen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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