Asylsuchender mit Flüchtlingsstatus in Griechenland wird nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in den sicheren Drittstaat Griechenland zurückgewiesen: Kein Wegweisungsvollzugshindernis trotz PTBS und körperlichen Erkrankungen (Art. 83 Abs. 3–5 AIG)
- Datum
- 15.11.2024
- Geschäftsnummer
- D-2374/2024
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein somalischer Asylsuchender reiste 2019 nach Griechenland ein und erhielt dort am 4. Dezember 2020 den Flüchtlingsstatus. Im Juli 2021 suchte er in der Schweiz um Asyl und wurde daraufhin vom Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Griechenland zurückgewiesen, weil Griechenland als sicherer Drittstaat gilt und seine Rückübernahme zugesagt hatte. Der Beschwerdeführer wandte ein, er sei besonders verletzlich wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Depression und körperlicher Erkrankungen, und dass er in Griechenland keine adäquate medizinische Versorgung erhalten habe. Er beantragte vorläufige Aufnahme in der Schweiz oder individuelle Garantien durch Griechenland. Die Vorinstanz lehnte dies ab, und der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Wegweisung nach Griechenland. Es stellt fest, dass Griechenland gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und dass der Beschwerdeführer dort am 4. Dezember 2020 internationalen Schutz erhalten hat. Die griechischen Behörden haben seine Rückübernahme am 20. Juli 2021 ausdrücklich zugestimmt, was die Voraussetzungen für die Nichteintretensentscheidung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Griechenland besteht (Art. 83 Abs. 3 AIG), insbesondere nicht im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK. Er ist auch zumutbar, da die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – eine PTBS, eine Depression sowie körperliche Erkrankungen mit halbjährlichen Kontrollen – nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen sind (Art. 83 Abs. 4 AIG); die Legalvermutung der Zumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 5 AIG bleibt daher unangetastet. Auch die Verfahrensdauer von fast drei Jahren stellt keine Rechtsverzögerung dar, da sie durch die wiederholte medizinische Neubeurteilung und die Schwierigkeiten beim Einholen ärztlicher Berichte objektiv gerechtfertigt ist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Gericht sieht zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, da er dort grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung hat. Die Kosten werden nicht erhoben, weil dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung bestätigt die strenge Handhabung der Legalvermutung der Zumutbarkeit bei Rückführungen in EU-Staaten und klärt, dass eine stabile, medikamentös behandelte chronische Erkrankung mit planbaren Kontrollen nicht automatisch ein Vollzugshindernis begründet.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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