Asylsuchender mit griechischem Flüchtlingsstatus wird nach Griechenland zurückgewiesen: Nichteintreten wegen sicherem Drittstaat nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtmässig
- Datum
- 18.06.2025
- Geschäftsnummer
- D-4218/2025
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 71b AIG Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Staatsbürger beantragte in der Schweiz Asyl, obwohl er bereits in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf sein Gesuch nicht ein und wies ihn nach Griechenland aus, weil Griechenland als sicherer Drittstaat gilt. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er in Griechenland aufgrund seiner bekannten politischen Rolle in Afghanistan und der Präsenz seiner Gegner dort in Lebensgefahr sei, zudem fehle es an adäquater medizinischer Versorgung und sozialer Absicherung. Er behauptete, in Griechenland bereits erfolglos Hilfe bei NGOs gesucht und keine angemessene psychiatrische Behandlung erhalten zu haben. Er forderte die Aufhebung der Verfügung, die Einleitung eines Asylverfahrens in der Schweiz sowie individuelle Garantien für seine Versorgung in Griechenland.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass Griechenland gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt. Der Beschwerdeführer war am 5. März 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, besitzt dort einen bis 2030 gültigen griechischen Reisepass und eine bis 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung, und die griechischen Behörden stimmten am 21. Mai 2025 ausdrücklich seiner Rückübernahme zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Belege dafür vor, dass ihm in Griechenland die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie vorsätzlich verweigert würden; seine allgemeinen Schilderungen zur Sicherheitslage und zur medizinischen Versorgung reichten nicht aus, um die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 und 5 AIG zu widerlegen. Seine gesundheitlichen Probleme – darunter eine gelenkfraktur, medikamentös behandelte psychische Beschwerden und unkonkrete suizidale Gedanken – wurden als nicht schwerwiegend genug bewertet, um eine Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG zu verhindern. Auch die kurze Aufenthaltsdauer von knapp zwei Monaten in Griechenland ließ keine Annahme einer existenziellen Notlage bei Rückkehr zu. Die Vorinstanz hatte zudem das rechtliche Gehör ordnungsgemäß gewährt und ihre Entscheidung hinreichend begründet. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert wurde. Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach die Wegweisung nach Griechenland für Personen mit dortigem Schutzstatus grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, solange keine individuell belegten, schwerwiegenden Hindernisse vorliegen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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