Familie mit zwei minderjährigen Kindern wird nach Griechenland zurückgewiesen: Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar trotz Flüchtlingsstatus in Griechenland (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 14.11.2025
- Geschäftsnummer
- E-5467/2025
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 18 VVWAL
Zusammenfassung
Eine afghanische Familie mit zwei minderjährigen Kindern beantragte in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an, weil die Familie dort bereits als Flüchtlinge anerkannt worden war und Griechenland ein sicherer Drittstaat ist. Die Beschwerdeführenden wandten ein, dass sie im Flüchtlingscamp Lesbos unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hätten, keine Sprachkenntnisse besäßen, keine Arbeit finden konnten und keine adäquate medizinische Versorgung erhalten hätten. Sie argumentierten, dass eine Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten würde. Sie beantragten die vollständige Aufhebung der Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz oder alternativ die Einholung einer individuellen Garantieerklärung der griechischen Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Nichteintretensentscheid sowie die Wegweisung nach Griechenland. Der Vollzug ist zulässig, weil Griechenland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ein sicherer Drittstaat ist und die Beschwerdeführenden dort am 14. Januar 2025 als Flüchtlinge anerkannt wurden und über eine bis zum 13. Januar 2028 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen. Der Vollzug ist auch zumutbar, weil die Beschwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 5 AIG nicht umgestossen haben: Sie verliessen Griechenland bereits wenige Tage nach Erhalt ihrer Flüchtlingspässe, unternahmen keine zumutbaren Anstrengungen zur Integration – etwa Sprachkurse, Arbeitssuche oder Beantragung staatlicher Leistungen wie des garantierten Mindesteinkommens (EEE) oder der Sozialversicherungsnummer (AMKA) – und berufen sich lediglich auf pauschale Berichte über Lebensbedingungen in Griechenland, ohne konkrete, individuelle Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage vorzulegen. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter, des Sohnes und der Tochter stehen einer Rückkehr nicht entgegen, da die erforderliche medizinische Versorgung grundsätzlich in Griechenland verfügbar ist. Zudem haben die minderjährigen Kinder Zugang zum griechischen Bildungssystem. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Angaben der Beschwerdeführenden rechtsgenügend gewürdigt. Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde und das Schreiben griechischer Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 reichen nicht aus, um die geltende Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu erschüttern. Eine Einholung individueller Zusicherungen durch die griechischen Behörden ist daher nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, weil die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind und die Beschwerde ex ante nicht als aussichtslos einzuschätzen war; daher werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die jüngste Präzisierung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Familien mit Kindern nach Griechenland (Referenzurteil D-2590/2025) konsequent anwendet und klarmacht, dass allein schwierige Lebensbedingungen nicht genügen, um die Legalvermutung der Zumutbarkeit zu widerlegen – vielmehr müssen konkrete, individuelle Umstände vorliegen, die eine existenzielle Notlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herbeiführen würden.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Asylsuchender aus Senegal mit widersprüchlichen Angaben zur Herkunft und Flucht: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 7 AsylG)
- Familie mit zwei Kindern wird nach Griechenland zurückgewiesen: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen sicherem Drittstaat nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG
- Asylsuchender mit schwerer Depression und PTBS-Verdacht wird nach Griechenland zurückgewiesen: Vollzug der Wegweisung bleibt zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylsuchender mit griechischem Flüchtlingsstatus wird nach Griechenland zurückgewiesen: Nichteintreten wegen sicherem Drittstaat nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtmässig
- Asylsuchender aus dem Gazastreifen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Asylsuchender mit Flüchtlingsstatus in Griechenland wird nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in den sicheren Drittstaat Griechenland zurückgewiesen: Kein Wegweisungsvollzugshindernis trotz PTBS und körperlichen Erkrankungen (Art. 83 Abs. 3–5 AIG)
- Asylsuchende mit PTBS und Schwindelanfällen wird wegen Griechenland als sicherem Drittstaat abgewiesen: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Indischer Asylsuchender mit Fluchtgrund Zwangsprostitution und Bauernprotesten: Asylanspruch abgelehnt, weil Verfolgung durch Dritte nicht staatlich unzureichend geschützt ist und Beziehung zu Partnerin nicht schützenswert nach Art. 8 EMRK (Art. 3 Abs. 1 AsylG)