Justizze.

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Justizze. Art. 13 StG

Bundesgericht

Stiftungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind keine gewerbsmässigen Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StG, weil sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und keine Gewinnstrebigkeit zeigen (Art. 13 Abs. 3 lit. b StG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 884 · ATF 151 II 884 · DTF 151 II 884
Datum
26.03.2025
Geschäftsnummer
151 II 884
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 99 BGE Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 1 StG Art. 13 StG Art. 14 StG Art. 17 StG Art. 17a StG Art. 19 StG Art. 33 StG Art. 34 StG Art. 38 StG Art. 18 StV Art. 21 StV Art. 25a StV Art. 2 VwVG Art. 5 VwVG Art. 25 VwVG

Zusammenfassung

Die Stiftung A. und die C. Foundation, zwei Stiftungen mit Sitz in Basel-Stadt, waren im Rahmen zweier Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eines Konzerns an Käufen und Verkäufen von Aktien der Holding B. AG beteiligt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte fest, dass die Stiftungen als Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG abgabepflichtig seien, und erhob Umsatzabgaben für die Jahre 2011 bis 2016. Die Stiftungen legten Einsprache ein, die die ESTV abwies. Daraufhin erhoben sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese abwies. Vor dem Bundesgericht beantragten die Stiftungen, festzustellen, dass sie keine professionellen Händler seien, und die bereits bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Die ESTV beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es war streitig, ob die Stiftungen als Händler oder Vermittler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b StG zu qualifizieren sind und ob die ESTV im Einspracheverfahren ihren funktionellen Zuständigkeitsrahmen überschritten hat.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stiftungen gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Die Sache wurde zur Neuentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die Stiftungen haben ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme nicht als Händler oder Vermittler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b StG ausgeübt. Sie haben die Aktien stets in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gekauft und verkauft, was den Tatbestand des Handels „für Dritte“ nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG ausschliesst. Auch eine Vermittlung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG lag nicht vor, da die Stiftungen als Vertragsparteien und nicht als Anlageberater oder Vermögensverwalter tätig waren. Zudem fehlte es an der Gewerbsmässigkeit: Die Stiftung 1 erlitt aus der eigentlichen Handelstätigkeit signifikante Verluste (2013: rund 2,9 Mio. Fr.; 2014: rund 3,4 Mio. Fr.), während die Dividendenerträge aus einer langfristigen Vermögensanlage stammten und nicht der Handelstätigkeit zuzurechnen waren. Die Stiftung 2 erzielte Gewinne aus Call-Optionen, die jedoch nicht unmittelbar mit dem Kauf und Verkauf der steuerbaren Urkunden zusammenhingen und durch erhebliche Verlustrisiken bei Put-Optionen ausgeglichen wurden. Da die Stiftungen auch nicht unter die Kategorie der übrigen Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. d StG fielen – sie sind keine Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften – bestand insgesamt keine Umsatzabgabepflicht.

Die Entscheidung beruht auf Art. 13 Abs. 3 lit. b StG, dessen Auslegung das Bundesgericht anhand des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und der Systematik vornahm. Die Normen Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 StG sowie Art. 13 Abs. 3 lit. d StG waren entscheidend für die Beurteilung der Abgabepflicht. Weitere tragende Normen waren Art. 14 Abs. 3 StG (Befreiung des Handelsbestands), Art. 17 Abs. 1 StG (subjektive Abgabepflicht) und Art. 18 Abs. 1 StV (Entstehung der Abgabepflicht). Prozessual wurde Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverweigerungsverbot), Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben), Art. 95 lit. a BGG (freie Kognition), Art. 99 Abs. 2 BGG (Neuanträge), Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG (Sachverhaltsergänzung), Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG (Motivsubstitution), Art. 107 Abs. 1 und 2 BGG (Dispositionsmaxime), Art. 2 Abs. 1 VwVG (Untersuchungsmaxime), Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG (Feststellungsverfügungen) sowie Art. 38 lit. b StG (Feststellungsverfügungen) herangezogen.

Das Bundesgericht hat die Kosten des Verfahrens der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Tätigkeit einer Stiftung im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms nicht automatisch als gewerbsmässiger Effektenhandel anzusehen ist, selbst wenn sie umfangreiche Transaktionen durchführt; entscheidend sind vielmehr die konkreten Vertragsstrukturen (eigenes oder fremdes Rechnung) und die wirtschaftliche Zielsetzung (Gewinnstrebigkeit).

Regeste

a Art. 29 Abs. 1 BGG; Art. 38 f. StG; Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit. Grenzen der Zulässigkeit von Anträgen und Rügen der Beschwerdeführer und -gegner im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (E. 2). Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die ESTV im Einspracheverfahren den Streitgegenstand ausgeweitet hat (E. 3). Wenn die ESTV im Einspracheverfahren über mehr oder etwas anderes entscheidet als in der angefochtenen Verfügung, muss die betroffene Person den potenziellen Verfahrensmangel so rasch als möglich rügen, andernfalls sie die Einrede der funktionellen Unzuständigkeit verwirkt (E. 4). Regeste b Art. 13 Abs. 3 lit. b StG; Händler und Vermittler. Als Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG kommt nur in Betracht, wer zu einem wesentlichen Teil seiner Tätigkeit als Anlageberater oder Vermögensverwalter kausal auf den Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden hinwirkt, ohne selbst Vertragspartei der steuerbaren Transaktion zu sein (E. 6.5.1). Als Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG kommt nur in Betracht, wer zu einem wesentlichen Teil seiner Tätigkeit Käufe oder Verkäufe von steuerbaren Urkunden auf Rechnung Dritter abschliesst (E. 6.5.2). Die Tätigkeit des Händlers oder Vermittlers muss gewerbsmässig sein, damit er zum Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StG wird (E. 6.5.3). Die Stiftungen, die im Rahmen von zwei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eines Konzerns in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Aktien kaufen und verkaufen, ohne aus diesen Käufen und Verkäufen nachhaltige Gewinne zu erzielen, sind weder Händler noch Vermittler und überdies auch nicht gewerbsmässig tätig (E. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.