Asylsuchender aus dem Gazastreifen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 03.04.2025
- Geschäftsnummer
- D-2094/2025
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG
Zusammenfassung
Ein Asylsuchender aus dem Besetzten Palästinensischen Gebiet (Gazastreifen) reiste 2021 aus seiner Heimat über die Türkei nach Griechenland und stellte dort am 25. Oktober 2024 ein Asylgesuch. Am 30. Oktober 2024 erhielt er in Griechenland den Flüchtlingsstatus und eine bis zum 29. Oktober 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. Er reiste später in die Schweiz und stellte dort am 30. Januar 2025 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2025 ab und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an, weil Griechenland als sicherer Drittstaat gilt und der Beschwerdeführer dort bereits Schutz erhalten hat. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er sei in Griechenland obdachlos gewesen, habe keine Unterstützung durch Behörden oder Hilfsorganisationen erhalten, sei psychisch belastet und befürchte Übergriffe durch die Familie seiner Frau. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, vorläufige Aufnahme oder Einholung spezifischer Garantien durch die griechischen Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Griechenland ist gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein sicherer Drittstaat, da es ein EU-Mitgliedstaat ist und der Beschwerdeführer dort am 30. Oktober 2024 als Flüchtling anerkannt wurde und über eine bis zum 29. Oktober 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die griechischen Behörden haben der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt, was die Voraussetzung des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse bestehen, zumutbar, weil keine konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage in Griechenland vorliegt, und möglich, weil die Rückübernahme zugesagt wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht als besonders verletzlich einzustufen, sodass die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umgestossen wird. Seine Vorbringen zur Obdachlosigkeit, fehlenden medizinischen Versorgung und psychischen Belastung werden zwar glaubhaft erachtet, aber als nicht ausreichend für eine Ausnahme von der Regel bewertet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör gewahrt und alle wesentlichen Vorbringen gewürdigt. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 AsylG.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, weil die Beschwerdebegehren von vornherein aussichtslos sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gericht folgt seiner ständigen Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen mit dortigem Schutzstatus grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, auch wenn Schwachstellen in der Versorgung bestehen. Eine individuelle Prüfung führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil der Beschwerdeführer sich an staatliche Stellen und NGOs wenden kann und seine psychischen Beschwerden in Griechenland behandelt werden könnten.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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