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Justizze. Art. 33 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Steuerpflichtiger verlangt Gleichbehandlung im Unrecht bei Vorsteuerabzugskürzung für kantonale Denkmalpflegebeiträge gegenüber Covid-19-Beiträgen: Ablehnung wegen fehlender Sachverhaltsübereinstimmung und klarem Gesetzeswortlaut (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 33 Abs. 2 MWSTG)

Datum
25.03.2026
Geschäftsnummer
A-3765/2024
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 46 BV Art. 130 BV Art. 185 BV Art. 190 BV Art. 1 Covid-19-Gesetz Art. 2 Covid-19-Gesetz Art. 1 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 33 MWSTG Art. 83 MWSTG Art. 25 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Die A._______ AG beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass sie für kantonale Denkmalpflegebeiträge keine Vorsteuerabzugskürzung vornehmen müsse. Sie berief sich auf eine angebliche Gleichbehandlung im Unrecht mit Empfängern von Covid-19-Beiträgen, für die die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) keine Vorsteuerabzugskürzung verlangt. Die ESTV hatte in einer Feststellungsverfügung bestätigt, dass die kantonalen Beiträge Subventionen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes seien und eine Vorsteuerabzugskürzung erforderlich mache, lehnte aber die Gleichbehandlung ab. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass ihre Beiträge Subventionen seien, sondern argumentierte, dass die ESTV durch ihre Praxis bei Covid-19-Beiträgen systematisch gegen Art. 33 Abs. 2 MWSTG verstosse und sie daher gleich behandelt werden müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die kantonalen Denkmalpflegebeiträge der Beschwerdeführerin sowie die Covid-19-Beiträge beide als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren sind und grundsätzlich unter den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 MWSTG fallen, der eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung vorsieht. Der Wortlaut dieser Norm ist klar und eindeutig; eine teleologische Reduktion, die Covid-19-Beiträge aus dem Anwendungsbereich ausschliessen würde, ist nicht gerechtfertigt, da der Gesetzgeber 2009 keine solche Differenzierung vorgesehen hat und auch im Rahmen des Covid-19-Gesetzes keine entsprechende Klarstellung erfolgte. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind nicht erfüllt, weil die tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente nicht übereinstimmen: Die Beschwerdeführerin erhielt Beiträge aus einem kantonalen Denkmalpflegefonds, während Covid-19-Beiträge speziell für Unternehmen vorgesehen waren, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Pandemie betroffen waren; zudem waren die Covid-19-Beiträge zeitlich begrenzt. Das Interesse an der gesetzmässigen Anwendung von Art. 33 Abs. 2 MWSTG überwiegt daher das Interesse an einer Gleichbehandlung im Unrecht. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Grenzen der Gleichbehandlung im Unrecht bei steuerlichen Sonderregelungen klar definiert und betont, dass eine bloße Unterschiedlichkeit der administrativen Praxis nicht ausreicht, wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte strukturell verschieden sind.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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