Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Kroatien überstellt: Dublin-III-Verfahren angewendet, keine systemischen Mängel oder konkrete Gefahr nachgewiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 19.04.2016
- Geschäftsnummer
- D-2159/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 13 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 37 VGG Art. 56 VwVG Art. 58 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender war im Oktober 2015 illegal über mehrere Balkanstaaten in die Schweiz eingereist und hatte dort Asyl beantragt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass Kroatien gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig sei, weil der Beschwerdeführer dieses Land auf seiner Durchreise passiert hatte, und ersuchte die kroatischen Behörden um Übernahme. Diese antworteten nicht fristgerecht, wodurch ihre Zuständigkeit als implizit anerkannt galt. Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe sich in Kroatien nur rund 20 Stunden aufgehalten, fühle sich dort nicht sicher, befürchte keine Versorgung und keine Arbeit, und berief sich indirekt auf das Selbsteintrittsrecht der Schweiz. Er machte zudem generelle Vorwürfe gegen die kroatischen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren, insbesondere hinsichtlich Misshandlungen und Kettenabschiebungen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung nach Kroatien. Es stellte fest, dass die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben war, weil der Beschwerdeführer das Land auf seiner Durchreise betreten hatte – seine Behauptung, sich dort nur 20 Stunden aufgehalten zu haben, änderte daran nichts. Die kroatischen Behörden hatten das Übernahmeersuchen des SEM fristgerecht nicht beantwortet, wodurch ihre Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Kroatien einem individuellen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ausgesetzt wäre oder dass dort systemische Mängel im Asylverfahren bestünden, die Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auslösen würden. Ein AIDA-Länderbericht vom Dezember 2015 bestätigte, dass Asylsuchende im Dublin-Verfahren in Kroatien grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren erhalten. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Folterverbotsübereinkommens und der Genfer Flüchtlingskonvention, und es wurde davon ausgegangen, dass es seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO war nicht ersichtlich. Das Gericht sah zudem keinen Grund für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, da dem SEM hierbei ein Ermessen zukommt, das nicht gesetzeswidrig ausgeübt worden war. Der Nichteintretensentscheid des SEM erfolgte daher rechtmässig gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, und die Wegweisung nach Kroatien war gemäss Art. 44 AsylG zulässig.
Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege wurden als gegenstandslos bzw. als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Dublin-Systems bestätigt und klarmacht, dass allgemeine Berichte über systemische Belastungen eines Mitgliedstaats nicht ausreichen, um eine Überstellung zu verhindern – vielmehr muss ein konkretes und ernsthaftes individuelles Risiko nachgewiesen werden.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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