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Justizze. Art. 80 SchKG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin verlangt definitive Rechtsöffnung für Kostengutsprache der IV-Stelle: Mitteilung mit Zielvereinbarung ist kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Datum
22.06.2023
Geschäftsnummer
5D_170/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 49 ATSG Art. 51 ATSG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 74quater IVV Art. 74ter IVV Art. 80 SchKG

Zusammenfassung

Eine Person beantragte definitive Rechtsöffnung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens, um eine Forderung von Fr. 18'900.-- durchzusetzen, die sich aus einer Kostengutsprache der Invalidenversicherungsstelle für eine Umschulung ergab. Die IV-Stelle hatte am 17. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Kostengutsprache erfüllt seien, sofern die beiliegende Zielvereinbarung unterschrieben werde; diese wurde am 20. Juni 2021 unterzeichnet. Das Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Dagegen erhob die Person Beschwerde beim Bundesgericht, unter anderem mit der Rüge, die Mitteilung i.V.m. der Zielvereinbarung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Sie rügte zudem Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Juni 2021 in Verbindung mit der Zielvereinbarung vom 20. Juni 2021 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt, weil ihr keine individuell-konkrete, verbindliche Verpflichtung zur Leistung einer Geldzahlung entnommen werden kann und sie nicht vollstreckbar ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Mitteilung vielmehr auf ein späteres Verwaltungsverfahren hinweist, in dem bei Streit eine Verfügung gemäss Art. 74ter lit. b und Art. 74quater Abs. 1 IVV erlassen werden müsste. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass die Frage der Qualifikation einer solchen Mitteilung als Rechtsöffnungstitel eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG darstellt, da es sich lediglich um die Anwendung bewährter Prinzipien des Verfügungsbegriffs handelt. Ihre Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV ist unzureichend begründet, weil sie sich nicht konkret auf einen qualifizierten und offensichtlichen Mangel in der Subsumtion der Vorinstanz bezieht, sondern lediglich ihre eigene Rechtsauffassung darlegt. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet, weil die vorgelegten neuen Beweismittel (Anwesenheitsbescheinigung vom 30. Juni 2022, Rechnung vom 30. Mai 2022, E-Mail vom 3. November 2022) als unzulässige Noven zurückgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin die strengen Anforderungen des Rügeprinzips nicht erfüllt hat. Die Beschwerde ist daher insgesamt erfolglos. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine bloße Kostengutsprache-Mitteilung der IV-Stelle, auch wenn sie mit einer Zielvereinbarung verbunden ist, nicht automatisch als vollstreckbarer Titel für die definitive Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren gilt – dafür ist eine formelle, verbindliche Verwaltungsverfügung erforderlich.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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