Grenzgänger mit vielfältigen somatischen und psychischen Beschwerden: Invalidenrente nicht zugesprochen, weil medizinische Abklärung unvollständig und interdisziplinäres Gutachten fehlt (Art. 43 ATSG)
- Datum
- 14.11.2018
- Geschäftsnummer
- C-3202/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 29 ATSG Art. 43 ATSG Art. 1 BVG Art. 1a IVG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 30 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 7 VGKE Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Eine Pensionskasse erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, mit der einem deutschen Grenzgänger ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Streitig war, ob beim Beschwerdegegner ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes vorlag. Die Pensionskasse machte geltend, die medizinischen Unterlagen zeigten keinen solchen Schaden und die IV-Stelle habe weder eine ausreichende Abklärung vorgenommen noch die gesetzlichen Anforderungen an die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verteidigten die Verfügung und verwiesen auf die bestehenden Diagnosen sowie auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner hatte seinen Wohnsitz in Deutschland und war bis Juni 2015 in der Schweiz als Projektleiter tätig. Er beantragte die Rente unter Angabe von Schmerzen in der Wirbelsäule und kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen. Die IV-Stelle stützte ihre Entscheidung auf ärztliche Berichte, die jedoch nicht alle funktionellen Einschränkungen beurteilten. Die Parteien stritten darüber, ob die Vorinstanz aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdegegners auf weitere medizinische Abklärungen verzichten durfte. Der Beschwerdegegner erreichte am (...) 2017 das ordentliche Rentenalter.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei: Trotz zahlreicher Diagnosen – darunter degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Meniskusläsionen, Karpaltunnelsyndrom, depressive Störung und andere – enthielten die vorliegenden ärztlichen Berichte keine konkreten Aussagen dazu, in welchem Umfang diese Befunde die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners im Zeitraum vom 4. August 2014 bis zu seinem Erreichen des ordentlichen Rentenalters am (...) 2017 beeinträchtigten. Insbesondere fehlte eine Beurteilung der Folgen der somatischen und psychiatrischen Diagnosen im Hinblick auf die konkrete Erwerbstätigkeit als Projektleiter oder eine angepasste Tätigkeit. Die psychiatrischen Berichte genügten zudem nicht den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, da sie keine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand der Standardindikatoren vornahmen. Die Vorinstanz durfte daher nicht auf die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens verzichten, auch nicht unter Berufung auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdegegners, denn Art. 43 ATSG verpflichtet zur vollständigen medizinischen Abklärung unabhängig vom Lebensalter; ein Verzicht würde zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung führen und die Invalidenversicherung an die Stelle der Arbeitslosenversicherung setzen. Eine antizipierte Beweiswürdigung war unzulässig, und der Grundsatz „in dubio pro assicurato“ gilt sozialversicherungsrechtlich nicht. Das Gericht ordnete an, dass der Beschwerdegegner im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung zumindest durch Fachärzte für Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin untersucht wird. Die Kostenentscheidung sieht vor, dass der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten ist und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass das fortgeschrittene Alter eines Versicherten niemals die gesetzliche Pflicht zur medizinischen Abklärung entbindet und dass die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bei älteren Personen strengeren Anforderungen genügen muss, um eine sachgerechte und diskriminierungsfreie Anwendung des Invalidenversicherungsrechts sicherzustellen.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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