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Justizze. Art. 44 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Ehemaliger Grenzgänger mit wiederholten Knieoperationen und psychiatrischen Diagnosen verlangt Invalidenrente und berufliche Massnahmen: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an IV-Stelle (Art. 44 Abs. 5 ATSG)

Datum
10.06.2025
Geschäftsnummer
C-6288/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 15 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 3 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein ehemaliger deutscher Grenzgänger, der von 2009 bis 2021 in der Schweiz Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet hatte, beantragte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen. Die IVSTA lehnte beide Gesuche mit Verfügungen vom 2. September 2024 ab, weil sie festgestellt hatte, dass der Versicherte seit dem 1. Januar 2023 wieder voll arbeitsfähig sei und die gesetzliche Wartezeit für eine Rente nicht erfülle. Der Versicherte erhob daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und legte im Verfahren neue ärztliche Dokumente aus Deutschland vor, darunter mehrere Operationsberichte und ein Attest seines Hausarztes mit psychiatrischen Diagnosen. Die IVSTA beantragte schliesslich selbst die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die angefochtenen Verfügungen der IVSTA auf und weist die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die IVSTA ihre Entscheidung auf unvollständige medizinische Grundlagen stützte: Die Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste lagen nur als kurze Protokolleinträge vor, nicht als eigenständige Berichte; der Krankheitsverlauf nach dem 22. Februar 2023 blieb unberücksichtigt; die neu eingereichten Operationsberichte vom 17. Oktober 2023, 9. April 2024 und 7. November 2024 belegen weitere operative Eingriffe an beiden Knien bis weit nach dem Verfügungserlass; psychiatrische Diagnosen (Dysthymia, Neurasthenie, zervikale Spondylose mit Radikulopathie) wurden vorinstanzlich nicht abgeklärt; und die deutschen ärztlichen Unterlagen entsprechen nicht den schweizerischen beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht. Da die versicherungsinternen Beurteilungen somit auf unvollständigen und nicht voll beweistauglichen Unterlagen beruhen, können sie gemäss Art. 44 Abs. 5 ATSG keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, weshalb eine externe, polydisziplinäre medizinische Begutachtung in der Schweiz – internistisch, orthopädisch und psychiatrisch – angeordnet wird. Die Rückweisung erfolgt gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen, da erstmalig grundlegende Abklärungen erforderlich sind. Das Gericht stellt zudem fest, dass die Abklärungen zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG) und dass entscheidrelevante Ergebnisse zu erwarten sind (Art. 49 Bst. b VwVG). Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zu Lasten der IVSTA gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG, während der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet wird. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesverwaltungsgericht hier – trotz einer eigenen Antragstellung der Vorinstanz – ausdrücklich klärt, dass die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) einen zwingenden Beschwerdegrund darstellt und die Rückweisung zur umfassenden medizinischen Aufarbeitung geboten ist, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen mit divergierenden medizinischen Standards.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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