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Justizze. Art. 29 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Deutscher Grenzgänger mit dilatativer Kardiomyopathie und Alkoholabhängigkeit: Rente vom 1.7.2019 bis 31.3.2020 bestätigt, aber neue polydisziplinäre Begutachtung mit Pneumologie und strukturierter Suchtbeurteilung angeordnet (Art. 29 Abs. 1 IVG)

Datum
09.10.2025
Geschäftsnummer
C-1846/2022
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 40 IVV Art. 88a IVV Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 26 VwVG Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger, der als Grenzgänger in der Schweiz versichert war, beantragte Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) wegen einer dilatativen Kardiomyopathie und weiterer gesundheitlicher Probleme. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) sprach ihm rückwirkend ab 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu, beschränkte diese aber auf die Zeit bis 31. März 2020, weil sie ab 1. Januar 2020 einen Invaliditätsgrad unter 40 % annahm. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung einer ganzen Rente über diesen Zeitpunkt hinaus oder zumindest eine halbe Rente auf der Basis einer Erwerbsfähigkeit von 50 %. Streitig war insbesondere, ob die medizinische Beurteilung der Vorinstanz hinreichend vollständig und nachvollziehbar war, insbesondere hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit, der belastungsabhängigen Atemnot und der Nichtberücksichtigung eines deutschen Gutachtens.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020, weil die kardiologischen Akten für diesen Zeitraum eine deutliche Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion (LVEF 23 % im Juli 2018, 25 % im Oktober 2018) belegen, was eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit darstellt (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG). Für die Zeit ab Januar 2020 hebt das Gericht die Verfügung jedoch auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, weil das maßgebliche interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2021 in wesentlichen Punkten den rechtsprechungsgemäßen Anforderungen nicht genügt (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG). Insbesondere fehlt eine strukturierte Prüfung der Alkoholabhängigkeit gemäß den Standardindikatoren aus BGE 141 V 281, obwohl diese sowohl internistisch als auch psychiatrisch diagnostiziert wurde (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auch die wiederholt dokumentierte belastungsabhängige Atemnot (Dyspnoe) wurde nicht differenzialdiagnostisch abgeklärt, obwohl der langjährige Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) eine mögliche pulmonale Mitverursachung nahelegt; eine pneumologische Begutachtung wurde unterlassen (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG). Zudem wurde das vom deutschen Rentenversicherungsträger in Auftrag gegebene ausführliche ärztliche Gutachten vom 28. April 2021 weder in der angefochtenen Verfügung gewürdigt noch im MEDAS-Gutachten berücksichtigt, obwohl es Teil der Aktenlage war (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 3 ATSG). Zur Schaffung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage ordnet das Gericht eine neue, interdisziplinär koordinierte medizinische Begutachtung an, die neben internistischen, kardiologischen und psychiatrischen Aspekten auch pneumologische Fragen umfasst und die Alkoholabhängigkeit nach den Grundsätzen des strukturierten Beweisverfahrens analog zu beurteilen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– und die Rückzahlung seines Kostenvorschusses von Fr. 800.–, da die Rückweisung als Obsiegen gilt (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 7 VGKE, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Das Gericht weist den Eventualantrag auf ein gerichtliches Gutachten ab, weil die Klärung der offenen Fragen primär Aufgabe der Verwaltung ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG, Art. 12 VwVG).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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