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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Ablehnung von Ausbildungskosten durch IV-Stelle Bern: Nichteintreten wegen fehlender konkreter Rechtsrüge und appellatorischer Kritik (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
25.02.2025
Geschäftsnummer
8C 82/2025
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG Art. 8 IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Urteil der IV-Stelle Bern bestätigt hatte, mit dem diese die Übernahme ihrer Ausbildungskosten zur Fachfrau Gesundheit EFZ abgelehnt hatte. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist und ob die IV-Stelle die Kosten hätte übernehmen müssen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe ihre Erwerbsfähigkeit unzureichend beurteilt und die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht geprüft.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den erforderlichen Begründungsmangel nicht behoben hat. Sie hat weder konkret dargelegt, inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind – wie es Art. 97 Abs. 1 BGG verlangt –, noch hat sie konkret benannt und begründet, welche Vorschriften des Bundesrechts die Vorinstanz verletzt haben soll, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 95 lit. a BGG vorschreiben. Stattdessen wiederholt sie weitgehend ihre eigene Sichtweise und thematisiert Fragen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren, etwa die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit; solche appellatorische Kritik genügt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Der offensichtliche Begründungsmangel führt daher zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Zur Sache selbst – insbesondere zur Frage, ob die Ausbildungskosten nach Art. 8 Abs. 1 IVG übernommen werden mussten – nimmt das Bundesgericht nicht Stellung, da die Beschwerde bereits aus prozessualen Gründen unzulässig ist. Ausnahmsweise verzichtet das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden im Sozialversicherungsrecht und die Konsequenz eines rein appellatorischen Vorgehens ohne konkrete Rechtsrüge.

Regeste

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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