Versicherter beantragt rückwirkende Invalidenrente ab November 2014: Eingliederungsfähigkeit bis Januar 2019 festgestellt, Rentenzuschlag für Frühinvalide entfällt (Art. 37 Abs. 2 IVG)
- Datum
- 05.09.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_87/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 IVG Art. 28 IVG Art. 37 IVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter der Invalidenversicherung beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, mit dem dessen Beschwerde gegen zwei Verfügungen der IV-Stelle Aargau abgewiesen worden war. Streitig war insbesondere, ob ihm eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab November 2014 zustehen würde – mit Anspruch auf den erhöhten Rentenzuschlag für Frühinvalide – sowie ob Taggelder für eine kaufmännische Ausbildung von August 2012 bis Januar 2014 zu übernehmen seien. Die Vorinstanz hatte den Rentenanspruch erst ab Februar 2019 anerkannt und den Taggeldanspruch nicht behandelt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Versicherte zwischen November 2014 und 31. Januar 2019 objektiv eingliederungsfähig war, was sich aus einer Reihe konkreter Tatsachen ergab: Er absolvierte nach dem Abbruch einer beruflichen Abklärung im November 2014 ein Kurzpraktikum im Februar 2015, arbeitete ab September 2015 in einem 60%-Pensum unentgeltlich bei einer Unternehmung, erhielt dort einen Anlehrvertragsvorschlag für Februar 2016, und sein behandelnder Psychiater bestätigte im März 2015 die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen. Auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.________ vom 3. September 2015 und von Dr. med. B.________ vom 23. Dezember 2022, letzteres mit einer Einschätzung von 20 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sprachen nicht für eine dauerhafte Eingliederungsunfähigkeit. Vielmehr wurde bis zum Abschlussbericht der Stiftung I.________ vom 6. Februar 2019 – nach Beendigung des internen Arbeitstrainings am 31. Januar 2019 – stets von einer möglichen späteren Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen. Damit entfiel jeder Anspruch auf rückwirkende Invalidenrente vor Februar 2019 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 7 ATSG. Da der Rentenanspruch erst ab Februar 2019 entstand und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte, war der Rentenzuschlag für Frühinvalide nach Art. 37 Abs. 2 IVG ausgeschlossen. Der Taggeldanspruch für die Zeit von August 2012 bis Januar 2014 war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 5. April und 1. Juni 2023 und daher nicht Teil des Anfechtungsgegenstands im kantonalen Verfahren; auf ihn durfte deshalb nicht eingetreten werden gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 95 und 97 BGG. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Eingliederungsfähigkeit nicht allein an einzelnen Rückschlägen oder medizinischen Einschätzungen, sondern an der Gesamtsituation und konkreten beruflichen Aktivitäten gemessen wird – auch wenn diese teilweise unentgeltlich oder in geschütztem Rahmen erfolgten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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