Sozialarbeiter mit Nebentätigkeit als Familienbegleiter beim selben Arbeitgeber: Beitragspflicht für zusammengerechnete Löhne nach Art. 2 Abs. 1 BVG (Art. 2 Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 234 · ATF 148 V 234 · DTF 148 V 234
- Datum
- 14.04.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_31/2021
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 1 BVG Art. 2 BVG Art. 7 BVG Art. 1j BVV Art. 5 BVV
Zusammenfassung
Ein Sozialarbeiter war beim Kanton Zürich in einem 100%-Pensum tätig und zusätzlich als sozialpädagogischer Familienbegleiter für dieselbe Behörde beschäftigt. Für diese Nebentätigkeit wurden keine BVG-Beiträge abgeführt. Der Versicherte klagte vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf Nachzahlung der Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015. Das kantonale Gericht wies die Klage ab, weil es die Tätigkeit als Nebenerwerb im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 ansah und damit eine Versicherungspflicht verneinte. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass bei Mehrfachbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber die Löhne aus allen Tätigkeiten zusammenzurechnen sind, um die Eintrittsschwelle nach Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG zu prüfen. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2, welche Nebenerwerbstätigkeiten von der obligatorischen Versicherung ausnimmt, gilt nicht, wenn Haupt- und Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden – denn hier entsteht kein nennenswerter administrativer Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtung, und eine Kumulation der Löhne verhindert Missbrauch durch Aufteilung von Arbeitsverhältnissen unterhalb der Mindestlohnschwelle. Der Beschwerdeführer erzielte als Sozialarbeiter einen Jahreslohn von Fr. 99'123.- und als Familienbegleiter Fr. 16'320.- (2013), Fr. 9660.- (2014) und Fr. 7620.- (2015); die Summe dieser Einkommen übersteigt die Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG deutlich. Damit ist der Kanton Zürich grundsätzlich beitragspflichtig für alle Löhne, die der Beschwerdeführer bei ihm erzielte. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 fälschlich auf die vorliegende Konstellation anwandte. Die Rückweisung gilt als volles Obsiegen; der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.- und muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2800.- zahlen. Die Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass Art. 1j BVV 2 bei Mehrfachbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber nicht anwendbar ist – ein Grundsatzurteil mit hoher praktischer Relevanz für öffentliche Arbeitgeber und Versicherte mit Nebentätigkeiten.
Regeste
Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, findet Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5). Regeste Art. 2 al. 1 et 4 LPP; art. 1j al. 1 let. c OPP 2. Dans les cas où un salarié exerce pour le compte du même employeur aussi bien une activité principale qu'une activité accessoire, l'art. 1j al. 1 let. c OPP 2 ne s'applique pas. Dans ces cas, il faut additionner les salaires obtenus dans les deux activités en application de l'art. 2 al. 1 LPP (consid. 5). Regesto Art. 2 cpv. 1 e 4 LPP; art. 1j cpv. 1 lett. c OPP 2. Nei casi in cui un lavoratore esercita presso lo stesso datore di lavoro sia un'attività lucrativa principale che una accessoria, l'art. 1j cpv. 1 lett. c OPP 2 non si applica. In questi casi i salari riscossi in entrambe le attività devono essere sommati in applicazione dell'art. 2 cpv. 1 LPP (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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