Israelischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt schweizerische Altersrente: Rentenanspruch abgelehnt, weil Wohnsitz weder in der Schweiz noch in Israel (Art. 18 Abs. 2 AHVG)
- Datum
- 13.02.2020
- Geschäftsnummer
- C-1344/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 AHVG Art. 18 AHVG Art. 85bis AHVG Art. 13 ATSG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein israelischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung eines Einspracheentscheids der Schweizerischen Ausgleichskasse, mit dem sein Antrag auf eine schweizerische Altersrente abgelehnt worden war. Streitig war, ob er als israelischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat, obwohl er in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge geleistet hat. Die SAK hatte den Antrag mit Verweis auf seinen deutschen Wohnsitz und das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer ist israelischer Staatsangehöriger mit unbestrittenem Wohnsitz in Deutschland und hat weder in der Schweiz noch in Israel seinen Wohnsitz. Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben; hiervon abweichend sieht das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel in Art. 4 Abs. 3 vor, dass Renten an israelische Berechtigte nur ausgerichtet werden, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Da der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in Israel wohnt, erfüllt er diese Voraussetzung nicht. Seine finanzielle Situation ändert daran nichts. Das Freizügigkeitsabkommen und die VO 883/2004 finden keine Anwendung, weil er weder Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates noch der Schweiz ist und auch nicht als Familienangehöriger eines unmittelbar Berechtigten in deren Geltungsbereich fällt. Eine Rückvergütung der Beiträge scheidet aus, weil das Abkommen zwischen der Schweiz und Israel keine Rückvergütung vorsieht und gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG bei bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarung keine Rückvergütung erfolgt. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wird im Einzelrichterverfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, weil die SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat und der unterliegende Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch geltend machen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Wohnsitzkriteriums für Rentenansprüche von Ausländern im Rahmen des AHVG und der zwischenstaatlichen Abkommen, insbesondere bei Drittstaatsangehörigen außerhalb des europäischen Koordinierungssystems.
Regeste
Rente
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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