Justizze.

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Justizze. Art. 63 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Sri-lankischer Versicherter erhält nach Wegzug nach Kanada AHV-Beitragsrückvergütung: Abzug der zuvor bezogenen IV-Renten ist rechtswidrig (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV)

Datum
13.01.2016
Geschäftsnummer
C-657/2012
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13 ATSG Art. 25 ATSG Art. 26 ATSG Art. 63 ATSG Art. 64 ATSG Art. 69 ATSG Art. 1 RV Art. 4 RV Art. 5 RV Art. 6 RV Art. 4 RV-AHV Art. 5 RV-AHV Art. 6 RV-AHV Art. 4 RV-AHVG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger, der von 1983 bis 2007 in der Schweiz arbeitete und danach bis 2010 als Nichterwerbstätiger Beiträge an die AHV/IV leistete, zog 2010 nach Kanada. Da zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Sozialversicherungsabkommen besteht, stellte er einen Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) gewährte ihm eine Bruttobeitragssumme von Fr. 72'806.80, von der sie aber die zuvor von ihm bezogenen IV-Renten in Höhe von Fr. 9'709.– abzog. Der Versicherte erhob Einsprache und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, mit der er insbesondere geltend machte, der Abzug der IV-Renten sei rechtswidrig, da dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe und die IV-Renten nicht mit der AHV-Rente identisch seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben, soweit von der Brutto-Rückvergütungssumme IV-Renten in Höhe von Fr. 9'709.– abgezogen wurden. Der Abzug dieser Beträge ist rechtswidrig, weil der Gesetzgeber weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene vorgesehen hat, dass bereits bezogene Leistungen der Invalidenversicherung bei der Rückvergütung von AHV-Beiträgen angerechnet werden dürfen. Die IV-Renten stellen ein Ersatzeinkommen für den eingetretenen Erwerbsausfall infolge Invalidität dar und sind nicht als vorbezogene Altersrente anzusehen; daher führt ihre Kumulation mit der AHV-Beitragsrückerstattung nicht zu einer unzulässigen Überentschädigung. Die Verwaltungsweisung der Aufsichtsbehörde, welche den Abzug von IV-Renten anordnet, überschreitet die Delegationskompetenz des Bundesrats gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und ist daher für das Gericht nicht verbindlich. Die Bruttobeitragssumme von Fr. 72'806.80 wurde hingegen als korrekt berechnet bestätigt, da sie sich auf die tatsächlich geleisteten Beiträge stützt und die in der Verfügung vom 2. März 2011 enthaltenen falschen Einkommensangaben für die Jahre 2008–2010 lediglich Kanzleifehler waren, auf die sich der Beschwerdeführer nicht berufen kann, weil ihm daraus keine Dispositionsmöglichkeit erwuchs und sein Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Das Gericht verpflichtet die SAK, dem Beschwerdeführer die offene Summe von Fr. 9'709.– auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zugesprochen, weil die Vorinstanz ihre Fehlerhaftigkeit erst spät offenbarte und dadurch einen unnötigen Aufwand verursachte. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die Koordination von AHV und IV innerhalb einer Sozialversicherung nicht automatisch bedeutet, dass Leistungen beider Zweige bei der AHV-Beitragsrückerstattung verrechnet werden dürfen, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage besteht.

Regeste

Rückvergütung von Beiträgen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.