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Justizze. Art. 26 ATSG

Bundesgericht

Verzugszins bei IV-Rentenrevision von Amtes wegen: Fristbeginn ab Verfahrenseinleitung, nicht ab Aufhebungsverfügung (Art. 26 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 558 · ATF 140 V 558 · DTF 140 V 558
Datum
01.12.2014
Geschäftsnummer
9C_461/2014
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 26 ATSG Art. 88bis IVV

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) focht einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis an, das einer Versicherten Verzugszinsen auf nachzuzahlende Invalidenrentenleistungen zugesprochen hatte. Die Versicherte bezog seit 2000 eine halbe IV-Rente. Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren von Amtes wegen ein und hob die Rente Ende 2011 auf. Das Kantonsgericht stellte den Rentenanspruch später wieder fest und verfügte die Nachzahlung. Streitig war, ab welchem Zeitpunkt die 24-monatige Frist für die Verzugszinspflicht zu laufen begann: ob bereits bei Einleitung des Revisionsverfahrens oder erst mit der rechtswidrigen Aufhebungsverfügung.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des BSV teilweise gut und änderte den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, dass die Verzugszinspflicht erst ab dem 1. Juni 2012 besteht, statt wie vom Kantonsgericht angenommen ab dem 1. Dezember 2011.

Das Gericht legte dar, dass die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG im vorliegenden Kontext eines Revisionsverfahrens, das von Amtes wegen eingeleitet wurde (Art. 87 Abs. 1 IVV), spätestens mit dieser Einleitung im Mai 2010 zu laufen beginnt. Der Beginn der Frist kann nicht an die spätere, sich als unrichtig erweisende Aufhebungsverfügung geknüpft werden, da die Verzugszinspflicht verschuldensunabhängig ist und der Anspruch auf die halbe Rente während des gesamten Verfahrens ununterbrochen weiterbestand. Eine andere Auslegung würde es der IV-Stelle ermöglichen, durch ungerechtfertigte Rentenaufhebungen Vorteile zu erzielen, was der präventiven Funktion der Norm widerspricht. Da die Frist im Mai 2010 begann, trat die Verzugszinspflicht erst zwei Jahre später, am 1. Juni 2012, ein. Für die Zeit davor wurden keine Zinsen geschuldet. Die genaue Höhe des Zinsbetrages ist von der IV-Stelle unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 ATSG neu festzusetzen.

Die Kostenfolge spiegelt das teilweise Obsiegen wider: Das BSV trägt keine Gerichtskosten, muss aber zusammen mit der IV-Stelle eine Parteientschädigung an die Versicherte leisten.

Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 1 IVV; Art. 26 Abs. 2 ATSG; Beginn der Verzugszinspflicht bei einer Rentenrevision von Amtes wegen. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (E. 3.3 und 3.4). Regeste Art. 17 al. 1 LPGA; art. 87 al. 1 RAI; art. 26 al. 2 LPGA; début de l'obligation de payer des intérêts moratoires dans un cas de révision d'office d'une rente. Dans un cas de révision d'office confirmant la rente d'invalidité en cours, éventuellement après que l'office AI avait d'abord réduit ou supprimé la rente, le délai de 24 mois (à partir de la naissance du droit) au sens de l'art. 26 al. 2 LPGA commence au plus tard au moment de l'introduction de la procédure de révision (consid. 3.3 et 3.4). Regesto Art. 17 cpv. 1 LPGA; art. 87 cpv. 1 OAI; art. 26 cpv. 2 LPGA; inizio dell'obbligo di pagare gli interessi di mora in caso di revisione d'ufficio di una rendita. In caso di revisione d'ufficio con conferma della rendita d'invalidità in corso, eventualmente dopo che l'ufficio AI aveva dapprima diminuito o soppresso la rendita, il termine di 24 mesi (dalla nascita del diritto) ai sensi dell'art. 26 cpv. 2 LPGA inizia al più tardi nel momento dell'introduzione della procedura di revisione (consid. 3.3 e 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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