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Justizze. Art. 18 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo beantragt Altersrente: Kein Anspruch mangels zwischenstaatlichem Abkommen und fehlendem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 18 Abs. 2 AHVG)

Datum
05.12.2016
Geschäftsnummer
C-7380/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 13 ATSG Art. 18 C-7380/2015

Zusammenfassung

Ein in der Republik Kosovo wohnhafter Versicherter, der kosovarischer Staatsangehöriger ist, beantragte zweimal die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente. Die Schweizerische Ausgleichskasse wies beide Gesuche ab: das erste 2010 mit der Begründung, das Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien sei seit 1. April 2010 nicht mehr auf Kosovo anwendbar; das zweite 2015 mit der Begründung, der Versicherte sei als Nichtvertragsausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz nicht rentenberechtigt. Der Versicherte erhob Einsprache und machte geltend, serbisch-kosovarischer Doppelbürger zu sein, reichte dazu Kopien eines serbischen Reisepasses und einer serbischen Identitätskarte ein. Die Vorinstanz verneinte die Doppelstaatsbürgerschaft. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Der Versicherte erfüllt die Voraussetzungen für eine Altersrente nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht, weil er weder Schweizer Staatsangehöriger ist noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Zudem ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit 1. April 2010 nicht mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar, wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 klargestellt hat. Der Versicherte erreichte am 2010 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren – also nach Ablauf der Anwendbarkeit des Abkommens –, weshalb ihm kein Anspruch auf Altersrente oder Abfindung zusteht (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 21 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die behauptete serbisch-kosovarische Doppelstaatsbürgerschaft ist nicht rechtsgenüglich bewiesen: Der vorgelegte serbische Reisepass vom 13. Juli 2015 enthält den Vermerk «Koordinaciona Uprava», der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Mitteilung Nr. 326 des BSV vom 20. Februar 2013 den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit entwertet (Art. 18 Abs. 2bis AHVG). Zudem hatte der Versicherte in seiner ersten Anmeldung vom 27. September 2010 ausschliesslich seine kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat und der unterliegende Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Entschädigung erhält (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung verdeutlicht die strikten beweisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer serbischen Staatsangehörigkeit im Kontext der Altersrentenansprüche und bestätigt die zeitliche Unanwendbarkeit des jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens auf Kosovo ab 1. April 2010.

Regeste

Rente

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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