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Justizze. Art. 26 ATSG

Bundesgericht

Pflegeleistungserbringerin fordert Verzugszinsen von Krankenkasse: Kein Anspruch nach ATSG oder OR (Art. 26 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 82 · ATF 139 V 82 · DTF 139 V 82
Datum
06.02.2013
Geschäftsnummer
9C_354/2012
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 26 ATSG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 1 KVG Art. 35 KVG Art. 42 KVG Art. 46 KVG Art. 62 OR Art. 104 OR Art. 176 OR

Zusammenfassung

Eine private Pflegeperson (K.________) klagte gegen die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG auf Zahlung von Verzugszinsen zu einem Betrag von Fr. 351'638.-, den sie für die Pflege ihres Ehemannes erhalten hatte. Die Klage wurde vor dem Kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG erhoben, nachdem die Versicherung die Hauptleistung bezahlt, aber die verlangten 5% Verzugszins seit 2005 verweigert hatte. Das Schiedsgericht wies die Klage ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Leistungserbringerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat.

Das Gericht prüft zunächst, ob sich eine Verzugszinspflicht aus dem Tarifvertrag ergibt. Im Vertrag zwischen dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer und dem Berufsverband der Pflegenden fehlt eine entsprechende Regelung bewusst. Auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis, da das öffentliche Interesse Vorrang hat.

In materieller Hinsicht ist Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht anwendbar. Diese Norm regelt das Verhältnis zwischen Versicherter und Versicherer, nicht aber dasjenige zwischen Leistungserbringer und Versicherer. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b und e KVG sind die Bestimmungen des ATSG in Bereichen wie Tarifen und Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht ausgeschlossen. Der Zweck von Art. 26 ATSG liegt im Schutz der versicherten Person vor Leistungsverzögerungen, nicht in der Verhinderung einer Bereicherung des Versicherers gegenüber Dritten.

Ebenso wenig lässt sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Art. 104 Abs. 1 OR ableiten. Eine solche allgemeine Verzugszinspflicht im Sozialversicherungsrecht würde die spezifische Regelung von Art. 26 ATSG entwerten. Zudem kann aus dem Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) kein Zinsanspruch hergeleitet werden, da keine Entreicherung der Beschwerdeführerin dargetan ist.

Schliesslich verneint das Gericht auch besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Die mehrjährige Dauer bis zur Bezahlung war nicht allein der Versicherung anzulasten, da zuvor Streit über den Umfang des Pflegebedarfs bestand. Ein solches Abwarten einer gerichtlichen Klärung ist weder trölerisch noch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV.

Regeste

Art. 26 Abs. 2 ATSG; Anspruch des Leistungserbringers auf Verzugszins. Die Verpflichtung der sozialen Krankenversicherung zur Leistung von Verzugszinsen an den Leistungserbringer bedarf in der Regel einer Grundlage im Tarifvertrag (E. 3). Regeste Art. 26 al. 2 LPGA; droit du fournisseur de prestations à des intérêts moratoires. L'obligation de l'assureur-maladie social de payer des intérêts moratoires au fournisseur de prestations nécessite en règle générale une base dans la convention tarifaire (consid. 3). Regesto Art. 26 cpv. 2 LPGA; diritto del fornitore di prestazioni a interessi di mora. L'obbligo dell'assicurazione malattia sociale di versare interessi di mora al fornitore di prestazioni necessita di regola di una base nella convenzione tariffaria (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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