Ehegatte beantragt Aufschub des Vorsorgeausgleichs wegen hängigen Invalidenrentenverfahrens: Anwendung von Art. 124 ZGB bei noch nicht festgestelltem, aber vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenem Vorsorgefall (Art. 124 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 95 · ATF 146 V 95 · DTF 146 V 95
- Datum
- 01.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 95
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 23 BVG Art. 26 BVG Art. 14 BVV Art. 26a BVV Art. 2 FZG Art. 22a FZG Art. 22b FZG Art. 25a FZG Art. 123 ZGB Art. 124 ZGB Art. 124a ZGB Art. 124c ZGB Art. 124e ZGB Art. 281 ZPO
Zusammenfassung
Im Rahmen einer Ehescheidung wurde der Vorsorgeausgleich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) angeordnet. Das kantonale Berufsvorsorgegericht setzte den zu teilenden Betrag fest und wies die Vorsorgeeinrichtung an, einen Geldbetrag an die geschiedene Ehefrau zu überweisen. Der geschiedene Ehemann erhob Beschwerde mit der Begründung, sein Anspruch auf eine Invalidenrente sei noch nicht endgültig geklärt, obwohl er sich bereits im November 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte. Er argumentierte, dass das von der Vorsorgeeinrichtung angegebene Guthaben nur provisorisch sei und sich nach einer rückwirkenden Rentenzusprache verringern könnte. Streitig war daher, ob der Vorsorgeausgleich bereits jetzt nach Art. 123 ZGB oder erst nach Art. 124 ZGB erfolgen muss.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte klar, dass für die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht der tatsächliche Rentenbezug, sondern allein der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 19. Februar 2018 entscheidend ist. Da der Beschwerdeführer sich bereits im November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und ein Anspruch auf eine Invalidenrente der ersten Säule entstehen kann, sobald die IV-Verfügung in Kraft tritt, war der Vorsorgefall möglicherweise bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingetreten. Der Umstand, dass der Anspruch noch nicht definitiv festgestellt war und daher noch keine Rente bezogen wurde, schließt die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus. Die vom kantonalen Gericht zugrunde gelegte Auffassung, der Vorsorgefall trete erst mit dem tatsächlichen Rentenbezug ein, ist rechtlich unzutreffend. Stattdessen ist zu prüfen, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge vor dem 19. Februar 2018 entstanden ist – was wiederum vom Inkrafttreten der IV-Verfügung abhängt. Für diese Prüfung ist das kantonale Gericht zuständig, da es die konkreten Umstände des hängigen IV-Verfahrens bewerten muss. Die Bestimmungen der Art. 123 und 124 ZGB sowie der Art. 22a, 22b, 25a, 26a FZG und Art. 2 Abs. 1ter FZG bilden die Grundlage dieser Beurteilung. Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle mit hängigen Invalidenversicherungsverfahren von Bedeutung, da sie klärt, dass der Vorsorgeausgleich nicht automatisch nach Art. 123 ZGB erfolgt, wenn ein Anspruch auf Invalidenrente bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens entstanden ist, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
Regeste
Art. 123 und 124 ZGB; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.