Gesetzesartikel
Art. 124e ZGB – Berufliche Vorsorge: Unmöglichkeit
4 Entscheide, in denen Art. 124e ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatte mit Gütertrennung nimmt Vorbezug für Wohneigentum und erreicht vor Scheidung das AHV-Alter: Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB ist teilweise zu berechnen, weil Vorinstanz nicht prüfte, welcher Teil nacheheliche Rentenleistungen abdeckt
- Vater beantragt Reduktion des Kindesunterhalts nach Einkommenssteigerung der betreuenden Mutter: Abänderung des Scheidungsurteils wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
- Ehegatte beantragt Aufschub des Vorsorgeausgleichs wegen hängigen Invalidenrentenverfahrens: Anwendung von Art. 124 ZGB bei noch nicht festgestelltem, aber vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenem Vorsorgefall (Art. 124 ZGB)
- Ehemann klagt nach Scheidung auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung und Verzugszins ab Klageeinleitung: Zinsanspruch zulässig, Vorsorgeausgleich wegen Verschlechterungsverbot auf erstinstanzlichen Betrag beschränkt (Art. 124e Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.