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Justizze. Art. 124e ZGB

Bundesgericht

Ehegatte mit Gütertrennung nimmt Vorbezug für Wohneigentum und erreicht vor Scheidung das AHV-Alter: Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB ist teilweise zu berechnen, weil Vorinstanz nicht prüfte, welcher Teil nacheheliche Rentenleistungen abdeckt

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 353 · ATF 150 III 353 · DTF 150 III 353
Datum
17.07.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 III 353
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 30c BVG Art. 123 ZGB Art. 124e ZGB Art. 58 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehepaar mit Gütertrennung scheiterte. Der Ehemann hatte während der Ehe einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt und vor der Scheidung das AHV-Alter erreicht. Die Ehefrau verlangte im Scheidungsverfahren die Teilung dieses Vorbezugs. Das Zivilgericht lehnte dies ab, das Kantonsgericht wies jedoch auf Grundlage von Art. 124e Abs. 1 ZGB eine hälftige Teilung an. Der Ehemann erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem, dass der Vorbezug nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr dem Vorsorgeausgleich unterliege und die Vorinstanz den Betrag falsch festgestellt habe.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Vorbezug für Wohneigentum vom 19. August 2003 in Höhe von Fr. 225'602.20, der Eintritt des Vorsorgefalls am 25. Februar 2018 vor der Scheidung am 8. September 2022 sowie die Vereinbarung der Gütertrennung die Anwendung von Art. 124e Abs. 1 ZGB rechtfertigen, da ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist und das vorbezogene Kapital güterrechtlich nicht berücksichtigt werden kann. Die Vorinstanz hat jedoch rechtserhebliche Umstände übersehen: Sie prüfte nicht, in welchem Umfang der Vorbezug anstelle von Vorsorgeleistungen ausgerichtet wurde, die die Zeit nach der Scheidung betreffen. Da zwischen dem Eintritt des Vorsorgefalls und der Scheidung mehr als vier Jahre lagen, ist dieser Aspekt entscheidend für die Berechnung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz machte daher vom ihr zustehenden Ermessen bundesrechtswidrig falschen Gebrauch. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz muss neu ermitteln, welcher Teil des Kapitalwerts der hypothetischen Rente auf die Zeit nach der Scheidung entfällt und diesen hälftig teilen. Für die Festsetzung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunkts massgeblich, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Unterhaltsentscheids oder der Auflösung des Güterstands. Die Rügen zur Anwendbarkeit von Art. 124e ZGB, zur Höhe des Vorbezugs und zur Verletzung von Art. 122 ZGB wurden zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer diese Einwände nicht bereits vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz erhoben hatte, was nach Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 35 ZPO zwingend ist. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

Regeste

Art. 124e Abs. 1 und Art. 247 ff. ZGB; Art. 30c BVG; Gütertrennung; Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs aus Vorsorgemitteln; Entschädigung bei Vorbezug für Wohneigentum. Zur Frage, wie die angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) zu ermitteln ist, wenn unter der Herrschaft der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) ein Ehegatte einen Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Art. 30c BVG) getätigt und vor Auflösung der Ehe das Rentenalter erreicht hat (E. 4). Regeste Art. 124e al. 1 et art. 247 ss CC; art. 30c LPP; séparation de biens; impossibilité du partage au moyen de la prévoyance professionnelle; indemnité en cas de versement anticipé pour la propriété d'un logement. Détermination de l'indemnité équitable (art. 124e al. 1 CC), lorsque, sous le régime de la séparation de biens (art. 247 ss CC), un conjoint a obtenu un versement anticipé pour la propriété d'un logement pour ses propres besoins et a atteint l'âge de la retraite avant la dissolution du mariage (consid. 4). Regesto Art. 124e cpv. 1 e art. 247 segg. CC; art. 30c LPP; separazione dei beni; conguaglio impossibile dei fondi della previdenza professionale; indennità in caso di prelievo anticipato per la proprietà di un'abitazione. Determinazione dell'indennità adeguata (art. 124e cpv. 1 CC) quando, in regime di separazione dei beni (art. 247 segg. CC), un coniuge ha effettuato un prelievo anticipato per la proprietà di un'abitazione ad uso proprio (art. 30c LPP) e ha raggiunto l'età pensionabile prima dello scioglimento del matrimonio (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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