Vater klagt gegen alleinige elterliche Sorge der Mutter und für ausgedehnteres Kontaktrecht: Bundesgericht bestätigt alleinige Sorge und Erinnerungskontakte, korrigiert aber Unterhaltsberechnung wegen falschem hypothetischem Einkommen der Mutter (Art. 298 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 06.11.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_875/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 273 ZGB Art. 274 ZGB Art. 276 ZGB Art. 296 ZGB Art. 298 ZGB Art. 298a ZGB Art. 298b ZGB Art. 298d ZGB Art. 308 ZGB Art. 284 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater bestritt vor dem Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Bern, welches in einer Scheidungssache der Mutter die alleinige elterliche Sorge über ihre gemeinsame Tochter zugesprochen und nur vier Erinnerungskontakte pro Jahr mit dem Vater angeordnet hatte. Der Vater verlangte stattdessen die gemeinsame elterliche Sorge, ein regelmässiges begleitetes Besuchsrecht und eine Reduktion der Unterhaltszahlungen an Mutter und Tochter. Streitig waren auch die Höhe des hypothetischen Einkommens der Mutter, die Berechnung des Kindes- und des nachehelichen Unterhalts sowie die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters in den Hauptpunkten ab: Es bestätigte die alleinige elterliche Sorge der Mutter, weil die Eltern in einem schwerwiegenden, chronifizierten Konflikt stehen, bei dem die Mutter die Tochter massiv instrumentalisieren und jegliche Zusammenarbeit unmöglich machen würde; der Vater selbst habe seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr mit der Tochter und sei daher nicht in der Lage, das Sorgerecht effektiv auszuüben. Auch das beantragte umfassende Besuchsrecht lehnte das Bundesgericht ab: Da die Tochter rund sieben Jahre alt war und ihre ablehnende Haltung wesentlich durch die Mutter geprägt war, durfte das Obergericht ein minimales Kontaktrecht in Form von vier strukturierten Erinnerungskontakten pro Jahr anordnen, um eine vollständige Entfremdung zu verhindern – dies entspricht dem Kindeswohl und der Verhältnismässigkeit. Das Bundesgericht hob jedoch Teile der Unterhaltsentscheidung auf: Das Obergericht hatte der Mutter ein zu niedriges hypothetisches Einkommen zugemutet – ab dem 1. August 2014, dem Einschulungstermin der Tochter in den Kindergarten gemäss Art. 22 Abs. 1 VSG/BE, war ihr eine Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar, nicht erst ab 2018; ab dem Eintritt in die Sekundarstufe I im Jahr 2022 war ihr eine Tätigkeit zu 80 % zuzumuten, nicht nur zu 60 %. Damit versties der angefochtene Entscheid gegen Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 276 ZGB, Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298a ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB, Art. 298d Abs. 1 ZGB, Art. 4 ZGB, Art. 8 ZGB und Art. 284 ZPO sowie gegen Art. 13c bis Abs. 1 SchT ZGB, Art. 22 Abs. 1 VSG/BE und Art. 3 Abs. 2 VSG/BE. Die Sache wurde daher zur Neuberechnung des Kindes- und des nachehelichen Unterhalts an das Obergericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung des neuen Schulstufenmodells für das hypothetische Einkommen auch rückwirkend auf vor Inkrafttreten des revidierten Rechts ergangene Entscheide bestätigt und klare Grenzen für die Ausgestaltung des Kontaktrechts bei massiver Elternkonfliktsituationen setzt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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