Unfallversicherer verlangt nachträgliche Anmeldung bei Invalidenversicherung und Kürzung der Rente wegen Verweigerung der psychiatrischen Begutachtung: Mitwirkungspflicht umfasst auch aktive Mitwirkung im IV-Verfahren (Art. 51 Abs. 2 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 55 · ATF 147 V 55 · DTF 147 V 55
- Datum
- 26.08.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 55
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) kürzte die Invalidenrente eines Versicherten ab April 2019 in eine Komplementärrente, weil dieser sich trotz wiederholter Aufforderung nicht an der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen seines Verfahrens bei der Invalidenversicherung beteiligt hatte. Der Versicherte hatte sich 2011 zwar angemeldet, war aber der psychiatrischen Abklärung nicht nachgekommen, worauf die IV-Stelle seinen Anspruch verneinte. Die Vorinstanz hob die Kürzung auf und ordnete die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente an. Die Suva erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Suva teilweise gut. Es stellte fest, dass die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung nach Art. 51 Abs. 2 UVV nicht nur einmalig und nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig ist, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Zudem umfasst die Anmeldepflicht nach dieser Norm ausdrücklich die Pflicht des Versicherten, im Verfahren der anderen Sozialversicherung für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken. Der Versicherte hatte sich 2011 zwar bei der IV-Stelle angemeldet, sich aber der psychiatrischen Begutachtung verweigert, weshalb die IV-Stelle seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente verneinte. Die Suva war daher berechtigt, ihn erneut zur Anmeldung und Mitwirkung aufzufordern und bei Nichtbefolgung die Rente als Komplementärrente auszurichten. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht die Kürzung aufgehoben. Die Suva konnte sich auf Art. 51 Abs. 2 UVV (in deutscher, französischer und italienischer Fassung) sowie auf Art. 51 cpv. 2 OAINF und Art. 51 al. 2 OLAA berufen, die alle denselben Inhalt haben. Das Bundesgericht verwies zudem auf die systemimmanente Abhängigkeit der Unfallversicherungsleistungen von der Invalidenversicherung und darauf, dass der Gesetzgeber den Renten der Invalidenversicherung den Charakter der Basisleistung zuweist. Die Entscheidung klärt, dass die Mitwirkungspflicht nicht mit der bloßen Anmeldung erfüllt ist, sondern auch die aktive Teilnahme an Abklärungen umfasst.
Regeste
Art. 51 Abs. 2 UVV; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). Regeste Art. 51 al. 2 OLAA; communication du cas à d'autres assurances sociales. L'assureur-accidents peut enjoindre plus d'une fois à l'assuré de communiquer son cas à une autre assurance sociale susceptible de prester et n'est pas tenu de le faire dans le cadre du premier octroi des prestations; en outre, l'obligation de l'assuré de communiquer son cas à une autre assurance sociale comprend également l'obligation de collaborer à la reconnaissance du droit aux prestations dans cette autre procédure (consid. 5). Regesto Art. 51 cpv. 2 OAINF; notifica del caso ad altre assicurazioni sociali. L'assicuratore contro gli infortuni può richiedere all'assicurato, più di una volta e non solo nell'ambito della prima concessione di prestazioni, di notificare il suo caso a un'altra assicurazione sociale suscettibile di dovere verosimilmente provvedere alle prestazioni assicurative; inoltre l'obbligo dell'assicurato di notificare il suo caso a un'altra assicurazione sociale comprende pure l'obbligo di collaborare nella misura necessaria, in questa procedura, all'accertamento del suo diritto a prestazioni (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.