Versicherter mit multiplen Wirbelsäulen- und psychischen Erkrankungen erhält befristete ganze Rente: Rückweisung wegen unvollständiger interdisziplinärer medizinischer Abklärung (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 07.10.2020
- Geschäftsnummer
- C-4764/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 29 ATSG Art. 60 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt und in der Schweiz Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet hat, meldete sich wegen chronischer Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule, Schwindel, Schlafstörungen und Folgen eines Unfalls bei der IV-Stelle an. Nach medizinischen Abklärungen und einem Arbeitsversuch sprach ihm die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2017 eine befristete ganze Invalidenrente zu, weil ab 3. Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollständige Aufhebung sowie die Zuerkennung einer unbefristeten Rente oder zumindest eine Rückweisung zur weiteren Abklärung. Streitig war insbesondere, ob die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinreichend fundiert und umfassend war.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache zur umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs zurück. Die Vorinstanz hatte sich bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung der Rente ausschliesslich auf ein interdisziplinäres Gutachten gestützt, das jedoch nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten umfassend bewertete. Das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. I._______ enthielt keine funktionelle Leistungsdiagnose und wies nur einen beschränkten Beweiswert auf, da es sich nicht auf die klinisch-praktische Brauchbarkeit der Gelenke, sondern lediglich auf Winkelgrade stützte. Zu den lumbalen Schmerzen widersprach Dr. med. I._______ den vorbehandelnden Neurologen und Neurochirurgen, die eine radikuläre Symptomatik festgestellt hatten, ohne diese Widersprüche zu klären. Ebenso widersprach sie den vorbehandelnden Fachärzten zum cerviko-radikulären Schmerzsyndrom am linken Arm, ohne die objektiven neurologischen Befunde angemessen zu berücksichtigen. Zur diagnostizierten Polyneuropathie fehlte eine abschliessende neurologische Klärung, da die erforderlichen weiteren Untersuchungen wie Elektromyographie oder Lumbalpunktion nicht durchgeführt wurden. Die RAD-Ärzte stützten ihre Beurteilung hauptsächlich auf dieses unvollständige Teilgutachten und verzichteten auf eine eigenständige fachärztliche Abklärung. Da mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, war gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung durch Fachärzte für Orthopädie, Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie erforderlich, die jedoch unterblieb. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrundlage war es nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die Aufhebung der Rente zu Recht erfolgte. Die Vorinstanz verletzte damit Bundesrecht, insbesondere Art. 6 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 8 Abs. 1 ATSG (Invalidität), Art. 8 ATSG (Invaliditätsgrad), Art. 28 Abs. 1 IVG (Rentenanspruch), Art. 29 Abs. 1 IVG (Rentenbeginn), Art. 29 Abs. 3 IVG (Rückwirkung), Art. 88a Abs. 1 IVV (Revisionsverfügung) sowie Art. 21 Abs. 4 ATSG (Schadenminderungspflicht). Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von Fr. 3'953.45 zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anforderung an eine umfassende, interdisziplinäre medizinische Abklärung bei komplexen Mehrfacherkrankungen unterstreicht und klarmacht, dass einzelne Teilgutachten nicht ausreichen, wenn sie nicht alle relevanten Aspekte abdecken und widersprüchliche Diagnosen nicht aufgelöst werden.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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