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Justizze. Art. 20 UVG

Bundesgericht

Unfallversicherter erhält nach Geburt zweier Kinder keine höheren Familienzulagen in Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG)

Datum
27.04.2018
Geschäftsnummer
8C_172/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 190 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 15 UVG Art. 20 UVG Art. 22 UVV Art. 24 UVV Art. 31 UVV Art. 33 UVV

Zusammenfassung

Ein 1986 geborener Motorradmechaniker-Lehrling erlitt 2003 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und bezieht seit 2012 eine Komplementärrente der Suva. Nach der Geburt eines Sohnes im Oktober 2013 und einer Tochter im April 2014 erhielt er jeweils Kinderrenten der Invalidenversicherung. Die Suva passte daraufhin die Komplementärrente rückwirkend an und forderte zu viel ausgerichtete Beträge zurück. Der Versicherte machte geltend, dass ihm bei der Rentenberechnung fiktive Familienzulagen angerechnet werden müssten, da er sonst trotz Kindern nicht mehr Gesamtleistungen erhalte als zuvor. Er rügte eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens sowie ein Diskriminierungsverbot.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Berechnung der Komplementärrente sowie die Rückforderung. Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG wird die Komplementärrente beim Hinzukommen von IV-Kinderrenten zwar angepasst, bleibt aber auf die Berechnungsgrundlagen beschränkt, die beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten massgebend waren. Der versicherte Verdienst von Fr. 47'468.- ist seither unverändert geblieben. Das Gericht hielt fest, dass Veränderungen des mutmasslichen Einkommens nach dem Unfall keinen Einfluss auf die Unfallversicherungsrente haben dürfen, um eine Überentschädigung zu vermeiden.

Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in Verbindung mit Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV wurde verworfen. IV-Kinderrenten dienen der Deckung des Existenzbedarfs und liegen deutlich über den Mindestansätzen für Familienzulagen gemäss FamZG. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass sich die Gesamtleistung bei Geburt eines Kindes erhöht, solange die Leistungen der IV den versicherten Verdienst nicht übersteigen. Auch die Einbeziehung von vor dem Unfall bezogenen Familienzulagen in den versicherten Verdienst gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV verstösst nicht gegen das Familienleben, da diese Regelung primär der Entschädigung für entgangene Privilegien dient und nicht der Förderung des Familienlebens.

Hinsichtlich der geltend gemachten Meldepflichtverletzung liess das Bundesgericht die Frage offen, da die Anpassung der Komplementärrente unabhängig davon auf Art. 20 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV gestützt werden kann. Die Rückforderung von insgesamt Fr. 19'808.- für die Zeiträume ab Oktober 2013 und April 2014 war somit rechtmässig. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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