Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 V 52 · ATF 152 V 52 · DTF 152 V 52
- Datum
- 27.01.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_162/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 8 BV Art. 14 EMRK Art. 4 UVG Art. 6 UVG Art. 18 UVG Art. 20 UVG Art. 28 UVV
Zusammenfassung
Die Visana Versicherungen AG erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das einer Psychologin eine Invalidenrente von 30 % zusprach. Streitig war, ob bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Einkommen aus ihrer nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt werden muss. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum ungerechtfertigt sei und der Invaliditätsgrad auf 16 % zu senken sei. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente von 30 % zusprach. Es stellte fest, dass die selbstständige Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht nach Art. 4 UVG freiwillig versichert war und daher gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV bei der Ermittlung des Valideneinkommens unberücksichtigt bleiben muss. Die Vorinstanz hatte korrekterweise das Valideneinkommen allein anhand ihres 60%-Pensums beim Spital B.________ ermittelt und auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet, was gemäss Art. 16 ATSG und ständiger Rechtsprechung rechtmässig ist. Für das Invalideneinkommen wurde das Einkommen aus der versicherten Tätigkeit zugrunde gelegt, da diese als optimal angepasst gilt und die Beschwerdegegnerin dort weiterhin 70 % arbeitsfähig ist; dies entspricht dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 19 UVG). Der resultierende Invaliditätsgrad von 30 % ergibt sich aus dem Einkommensvergleich zwischen dem hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 155'374.44 und dem Invalideneinkommen von Fr. 108'762.11. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 UVV vorbringen konnte, die auf dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV), dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 EMRK) und der Rechtssicherheit beruht. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. Die Entscheidung bestätigt die konsequente Anwendung der Ausschlussregel für nicht versicherte Tätigkeiten bei der Invaliditätsbemessung und klärt, dass die Hochrechnung des Valideneinkommens auch bei Mischverhältnissen aus versicherter Teilzeittätigkeit und nicht versicherter Selbstständigkeit zulässig ist.
Regeste
Art. 28 Abs. 2 UVV; Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen. Wirkt sich die Behinderung sowohl auf die unselbstständige unfallversicherte wie auch auf die selbstständige nicht unfallversicherte Tätigkeit aus, bleibt der aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte Verdienst bei der Bestimmung des Valideneinkommens unbeachtlich. Entsprechend ist das Einkommen aus der unselbstständigen versicherten Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen. Beim Invalideneinkommen erfolgt grundsätzlich ebenfalls keine Berücksichtigung des Einkommens aus der selbstständigen nicht versicherten Tätigkeit, ausser der Grundsatz der Schadenminderungspflicht rechtfertigt eine solche (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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