Heilbehandlung nach UVG trotz Kürzung der Rente auf null wegen IV-Überentschädigung: Anspruch bleibt bestehen (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 130 · ATF 140 V 130 · DTF 140 V 130
- Datum
- 19.03.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 130
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 69 ATSG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 20 UVG Art. 21 UVG
Zusammenfassung
Eine 1958 geborene Versicherte erlitt einen Snowboard-Unfall und erhielt vom Unfallversicherer AXA eine Rente zugesprochen, die jedoch aufgrund einer parallelen Invalidenrente der IV zur Vermeidung einer Überentschädigung auf null gekürzt wurde. Der Unfallversicherer stellte die Kostenübernahme für Physiotherapie und Osteopathie ein, da er argumentierte, ohne ausbezahlte UV-Rente bestehe kein Anspruch auf Nachbehandlung. Die Vorinstanz hob diesen Entscheid auf und bejahte den grundsätzlichen Leistungsanspruch, woraufhin der Unfallversicherer beim Bundesgericht Beschwerde erhob.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unfallversicherers ab und bestätigte, dass die versicherte Person auch dann Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente hat, wenn die Unfallrente lediglich zur Vermeidung einer Überentschädigung auf null gekürzt wurde.
Entscheidend war, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach festgestellt worden war und nur die Auszahlung durch die Koordinationsregeln des ATSG (Art. 69 ff.) blockiert wurde. Im Gegensatz zu Fällen, in denen eine Rente revisionsweise aufgehoben wird oder nie bestanden hat, bleibt die Situation "nach der Rentenfestsetzung" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG bestehen. Die Versicherte gilt weiterhin als "Bezügerin" einer Rente, auch wenn diese faktisch von der Invalidenversicherung getragen wird.
Das Gericht betonte, dass eine Abhängigkeit des Heilbehandlungsanspruchs von der tatsächlichen Auszahlung eines Betrages von mindestens einem Franken sachfremd wäre und zu ungleicher Behandlung bei gleicher gesundheitlicher Beeinträchtigung führen würde. Da die Voraussetzungen für eine Nachbehandlung zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) erfüllt sind, darf der Unfallversicherer die Kostenübernahme nicht allein mit dem Hinweis auf die gekürzte Rente verweigern.
Regeste
Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anspruch auf Heilbehandlung des obligatorischen Unfallversicherers nach Festsetzung einer zufolge Zusammentreffens mit einer Rente der Invalidenversicherung gekürzten Rente der Unfallversicherung. Wird die Rente der obligatorischen Unfallversicherung zufolge Zusammentreffens mit einer Rente der Invalidenversicherung zur Vermeidung einer Überentschädigung der berechtigten Person auf Franken Null gekürzt, hat dies nicht zur Folge, dass die versicherte Person keine weiteren Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG mehr beanspruchen kann (E. 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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