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Justizze. Art. 20 UVG

Bundesgericht

Versicherte verlangt Anrechnung von Anwaltskosten bei Komplementärrente der Unfallversicherung: Klare gesetzliche Regelung schliesst dies aus, Rückforderung der zu viel gezahlten Rente bleibt bestehen (Art. 20 Abs. 2 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 V 129 · ATF 149 V 129 · DTF 149 V 129
Datum
27.03.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 V 129
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 63 ATSG Art. 69 ATSG Art. 20 UVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin A., eine 1970 geborene ehemalige Betreuerin, war nach einem Gewaltverbrechen im Jahr 1994 invalide geworden und bezog seit 1996 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) sowie eine Komplementärrente der Unfallversicherung (UVG) von AXA Versicherungen AG. Nach mehreren Änderungen ihrer IV-Rente kam es zu einer Rückforderung durch AXA wegen zu viel ausgerichteter Komplementärrentenleistungen zwischen Juli 2017 und Dezember 2019 in Höhe von Fr. 24'416.55. A. bestritt die Rückforderung und machte geltend, die durch den Versicherungsfall verursachten Anwaltskosten von insgesamt Fr. 27'770.75 müssten bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt werden, was die Rückforderung entfallen lasse. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht ging es um die Frage, ob Anwaltskosten bei der Berechnung der UVG-Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG berücksichtigt werden dürfen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Komplementärrentenleistungen.

Der klare Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG sieht vor, dass die Komplementärrente „in Abweichung von Artikel 69 ATSG“ berechnet wird und sich auf die Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente stützt. Dieser Wortlaut lässt keinen Raum für die Einbeziehung von Anwaltskosten, da die Berechnungsgrundlage ausschliesslich auf dem versicherten Verdienst beruht – im Gegensatz zu Art. 69 Abs. 2 ATSG, das den mutmasslich entgangenen Verdienst und ausdrücklich Mehrkosten wie Anwaltskosten einbezieht. Die Komplementärrente stellt ein eigenständiges, abschliessendes Koordinationssystem dar, das als Lex specialis den allgemeinen Überentschädigungsregeln des ATSG vorgeht. Der Gesetzgeber hat diesen Sonderstatus ausdrücklich beibehalten, wie aus den parlamentarischen Materialien zum ATSG hervorgeht: Die Komplementärrentenregelung blieb ausserhalb der allgemeinen Koordinationsregelung. Eine restriktive Auslegung als „Ausreissernorm“ ist daher unzulässig; vielmehr ist Art. 20 Abs. 2 UVG als umfassende, eigenständige Regelung zu verstehen, die keine analoge oder ausnahmsweise Berücksichtigung von Anwaltskosten zulässt. Damit war die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen rechtmässig.

Die entscheidenden Normen sind Art. 20 Abs. 2 UVG als Hauptnorm für die Komplementärrente sowie Art. 69 Abs. 2 ATSG, Art. 20 al. 2 LAA, Art. 69 al. 2 LPGA, Art. 20 cpv. 2 LAINF und Art. 69 cpv. 2 LPGA als vergleichbare, aber zurückstehende Koordinationsbestimmungen. Das Bundesgericht betont die Systematik der Sozialversicherungskoordination: Spezialgesetze wie das UVG gehen allgemeinen Regelungen wie dem ATSG vor, wenn sie abschliessend regeln. Diese Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen speziellen und allgemeinen Koordinationsregeln und unterstreicht die Bedeutung des klaren gesetzlichen Wortlautes bei der Auslegung von Leistungskoordinationen in der Sozialversicherung.

Regeste

Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 69 Abs. 2 ATSG; Komplementärrente; Anrechnung von Anwaltskosten. Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung geht der Überentschädigungsregel des Art. 69 Abs. 2 ATSG vor. Im Unterschied zu Letzterer lässt die gesetzliche Regelung über die Komplementärrenten keinen Raum für die Anrechnung von Anwaltskosten. Ein triftiger Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG abzuweichen, besteht nicht (E. 5). Regeste Art. 20 al. 2 LAA; art. 69 al. 2 LPGA; rentes complémentaires; prise en compte des frais d'avocat. Le système des rentes complémentaires dans l'assurance-accidents prime la règle de surindemnisation de l'art. 69 al. 2 LPGA. A la différence de cette dernière disposition, la réglementation légale sur les rentes complémentaires ne laisse pas de place à une prise en compte des frais d'avocat. Il n'existe pas de raison sérieuse de s'écarter du texte clair de l'art. 20 al. 2 LAA (consid. 5). Regesto Art. 20 cpv. 2 LAINF; art. 69 cpv. 2 LPGA; rendita complementare; presa in considerazione dei costi dell'avvocato. Il sistema delle rendite complementari dell'assicurazione contro gli infortuni prevale sulla norma di sovraindennizzo dell'art. 69 cpv. 2 LPGA. A differenza di quest'ultima, la normativa legale sulle rendite complementari non lascia spazio alla presa in considerazione dei costi dell'avvocato. Non c'è alcun valido motivo per discostarsi dal testo chiaro dell'art. 20 cpv. 2 LAINF (consid. 5).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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