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Justizze. Art. 15 UVG

Bundesgericht

Versicherter Verdienst bei dauerhafter Teilzeitarbeit wegen Invalidität: Grundregel statt Sonderbestimmung anwendbar (Art. 15 Abs. 2 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 473 · ATF 139 V 473 · DTF 139 V 473
Datum
18.07.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 473
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 15 UVG Art. 20 UVG Art. 31 UVG Art. 43 UVG Art. 24 UVV Art. 43 UVV

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) focht einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an, das den versicherten Verdienst eines tödlich verunfallten Betriebsmitarbeiters höher festgesetzt hatte. Der Verstorbene war seit April 2007 zu 50 % invalid und arbeitete zuletzt zu 60 %. Streitig war, ob für die Bemessung des versicherten Verdienstes die allgemeine Regel oder eine Spezialbestimmung für Lohnlücken durch Krankheit gilt, sowie wie die Komplementärrente der Hinterlassenen unter Berücksichtigung der IV-Rente des Verstorbenen zu berechnen ist.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der SUVA gut und bestätigte den niedrigeren versicherten Verdienst von Fr. 19'320.-. Es urteilte, dass die Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht anwendbar sei, da diese nur vorübergehende Lohnminderungen durch definierte Gründe wie Krankheit oder Unfall erfasst. Die Liste dieser Gründe ist abschliessend; eine dauerhafte Invalidität, die bereits vor dem massgeblichen Jahr bestand und zu einer regulären Teilzeitbeschäftigung führte, fällt nicht darunter. Da der Versicherte im Jahr vor dem Unfall ein regelmässiges Einkommen bezog, richtete sich der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG.

Bezüglich der Komplementärrente der Hinterlassenen entschied das Gericht, dass die Sonderregel von Art. 43 Abs. 4 UVV nicht greift. Diese Norm regelt Fälle, in denen die Hinterlassenen selbst bereits eine AHV- oder IV-Rente bezogen haben und diese durch den Unfall erhöht oder ersetzt wird. Im vorliegenden Fall bezog die Witwe keine eigene Rente. Die IV-Rente des verstorbenen Ehemannes erlischt mit seinem Tod (Art. 30 IVG), sodass kein Zusammentreffen von Rentenansprüchen im Sinne von Art. 24b AHVG vorliegt. Daher sind die AHV-Hinterlassenenrenten gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV voll anzurechnen, ohne Abzug der früheren IV-Rente des Verstorbenen.

Regeste

a Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4). Regeste b Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. Die Komplementärrenten der Hinterlassenen berechnen sich ohne Berücksichtigung der Invalidenrente des Verstorbenen (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.