Vater erhält Komplementärrente nach Unfall: Kürzung wegen Kinderrente für mündige Tochter in Zweitausbildung wirksam (Art. 20 Abs. 2 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 V 75 · ATF 145 V 75 · DTF 145 V 75
- Datum
- 12.02.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_630/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 49bis AHVV Art. 71ter AHVV Art. 95 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 20 UVG Art. 31 UVV Art. 32 UVV Art. 33 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter, der seit 1999 infolge eines Motorradunfalls eine Invalidenrente und eine Komplementärrente bezieht, bestreitet die Kürzung seiner Komplementärrente durch die Suva. Diese hatte die Rente ab 1. August 2016 gekürzt, nachdem die Invalidenversicherung seiner mündigen Tochter C.________, die im August 2016 eine Zweitausbildung begonnen hatte, eine Kinderrente zusprach und diese direkt an sie auszahlte. Der Versicherte argumentiert, dass er gegenüber seiner mündigen Tochter keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht mehr habe und daher die Kinderrente nicht koordiniert werden dürfe. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, worauf der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Kürzung der Komplementärrente.
Die Kürzung beruht darauf, dass die Tochter C.________ im August 2016 eine Zweitausbildung begann und daraufhin ab 1. August 2016 eine Kinderrente der Invalidenversicherung bezog, die ihr direkt ausgezahlt wurde. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV fällt auch eine Zweitausbildung unter den gesetzlichen Ausbildungsbegriff, so dass der Anspruch auf Kinderrente besteht. Der Kinderrentenanspruch ist unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Elternteils, wie Art. 25 AHVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 IVG klarstellt. Die Komplementärrente ist daher gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG grundsätzlich voll anzurechnen, unabhängig vom Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Die Anpassung der Komplementärrente bei Neuauftreten einer Kinderrente ist ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV geregelt. Es liegt keine Verordnungslücke vor, da Gesetz und Verordnung eine klare Regelung enthalten; eine richterliche Ergänzung praeter legem ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen für eine unechte Lücke – etwa ein Widerspruch zu Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) oder Art. 9 BV (Willkürverbot) – nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht betont, dass die Kinderrente ein vom Zivilrecht losgelöster Anspruch ist und nicht als Unterhaltsleistung im zivilrechtlichen Sinne gilt.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen sozialversicherungsrechtlichen Kinderrenten und zivilrechtlichen Unterhaltspflichten bekräftigt und klarmacht, dass die Koordination der Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG nicht an familienrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist – selbst bei Direktauszahlung an ein volljähriges Kind in Zweitausbildung.
Regeste
Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 33 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 AHVG; Anrechnung der IV-Kinderrente bei der Komplementärrente. Die fehlende zivilrechtliche Unterhaltspflicht rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Anrechenbarkeit der IV-Kinderrente eines mündigen, sich in Zweitausbildung befindenden Kindes bei der Festsetzung der Komplementärrente (E. 5.2). Regeste Art. 20 al. 2 LAA; art. 33 al. 1, art. 33 al. 2 let. a OLAA; art. 35 al. 1 LAI en liaison avec l'art. 25 LAVS; prise en compte de la rente AI pour enfant dans la rente complémentaire. L'absence d'obligation d'entretien de droit civil ne justifie pas que l'on s'écarte du principe selon lequel la rente AI pour enfant d'un enfant majeur poursuivant une seconde formation doit être prise en compte entièrement lors de la fixation de la rente complémentaire (consid. 5.2). Regesto Art. 20 cpv. 2 LAINF; art. 33 cpv. 1, art. 33 cpv. 2 lett. a OAINF; art. 35 cpv. 1 LAI combinato con l'art. 25 LAVS; computabilità della rendita AI per i figli nella rendita complementare. L'assenza di un obbligo di mantenimento fondato sul diritto civile non giustifica di scostarsi dal principio secondo il quale la rendita AI per i figli di un figlio maggiorenne che segue una seconda formazione deve essere considerata completamente nell'ambito della fissazione della rendita complementare (consid. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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