Werkstudent mit Berufsabschluss als Zimmermann verunfallt bei befristeter Erwerbstätigkeit: Invalidenrente nach Vorunfallverdienst bemessen, Sonderregel für Ausbildungsverdienst nicht anwendbar (Art. 24 Abs. 3 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 84 · ATF 148 V 84 · DTF 148 V 84
- Datum
- 09.11.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_773/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 8 BV Art. 14 EMRK Art. 15 UVG Art. 18 UVG Art. 20 UVG Art. 22 UVV Art. 24 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter mit Berufslehrabschluss als Zimmermann absolvierte parallel ein Ingenieurstudium und war während vier Wochen befristet bei einem Unternehmen angestellt. Bei dieser Tätigkeit verunfallte er schwer und erlitt eine posttraumatische Epilepsie. Die Suva gewährte ihm eine Invalidenrente basierend auf seinem tatsächlich bezogenen Verdienst während der vier Wochen, aufgerechnet auf das Jahr vor Rentenbeginn. Der Versicherte beschwerte sich dagegen und beantragte eine Rente, die auf dem hypothetischen Verdienst eines voll ausgebildeten Holzbauingenieurs beruhen sollte. Streitig war, ob die Sonderregel für den versicherten Verdienst bei beruflicher Ausbildung (Art. 24 Abs. 3 UVV) anzuwenden sei, um einen höheren Rentenanspruch zu begründen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Bemessung der Invalidenrente nach dem tatsächlich bezogenen Vorunfallverdienst. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Berufslehrabschluss als Zimmermann sein primäres Ausbildungsziel bereits erreicht hatte und daher nicht mehr unter die Sonderregel des Art. 24 Abs. 3 UVV fiel. Der Unfall ereignete sich nicht während einer beruflichen Ausbildung, sondern bei einer von vornherein zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit; die zeitliche Befristung war daher ausschlaggebend für die geringe Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV. Das Bundesgericht verneinte die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 3 UVV, weil die berufliche Ausbildung (das Ingenieurstudium) nicht ursächlich kausal für den niedrigeren Lohn war – der Beschwerdeführer war als Zimmermann bereits voll leistungsfähig. Es verwies darauf, dass die Rechtsprechung zur engen Auslegung dieser Norm auf dem primären Ausbildungsziel beruhe und diese Auslegung auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zielsetzungen zur Bildung nicht aufgegeben werden könne. Eine gerichtliche Korrektur mittels Annahme einer unechten Lücke lehnte das Gericht ab, weil dies eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzips und eine umfassende normative Regelung erfordern würde, die nur dem Verordnungsgeber zustehe. Auch die gerügten Verstösse gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK wurden zurückgewiesen: Werkstudenten bildeten keine geschützte Gruppe im Sinne des Diskriminierungsverbots, und eine Benachteiligung gegenüber Schnupperlehrlingen sei sachlich gerechtfertigt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Äquivalenzprinzips in der Unfallversicherung und die enge Auslegung der Sonderregel für Ausbildungsverdienst zugunsten des primären Berufsabschlusses.
Regeste
Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV) überschreiten (E. 7.4). Regeste Art. 15 al. 2 LAA; art. 22 al. 4 et art. 24 al. 3 OLAA; détermination du gain assuré pour le calcul de la rente d'un étudiant salarié. Gain assuré d'un étudiant salarié. Aperçu de la jurisprudence (consid. 4) et des critiques émises dans la doctrine (consid. 5). Une rectification des dispositions par la voie judiciaire au moyen du comblement d'une lacune improprement dite, dans le sens de la création d'une règle spéciale pour les étudiants salariés, outrepasse dans le cas présent les limites admissibles d'un point de vue institutionnel (art. 5 al. 1 en relation avec l'art. 164 Cst.; consid. 7.4). Regesto Art. 15 cpv. 2 LAINF; art. 22 cpv. 4 e art. 24 cpv. 3 OAINF; determinazione del guadagno assicurato per il calcolo della rendita di uno studente esercitante un'attività lucrativa. Guadagno assicurato di uno studente esercitante un'attività lucrativa. Rassegna della giurisprudenza (consid. 4) e critica della dottrina (consid. 5). Una correzione della norma per via giudiziaria tramite la figura giuridica della lacuna impropria da colmare nel senso di creare una regolamentazione particolare per studenti esercitanti un'attività lucrativa oltrepasserebbe nella fattispecie i limiti di ciò che è ammissibile istituzionalmente (art. 5 cpv. 1 in relazione con l'art. 164 Cost.; consid. 7.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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