Selbstständiger Bauunternehmer mit Unfallfolgen: Invalidenrente berechnet auf Grundlage des vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohns ohne Anpassung an Lohnentwicklung (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG)
- Datum
- 05.05.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_832/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 15 UVG Art. 17 UVG Art. 20 UVG Art. 22 UVV Art. 24 UVV Art. 120 UVV Art. 138 UVV
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und der Versicherte A.________ bestritten gegenseitig den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. November 2019 über die Höhe der Invalidenrente. Streitig waren insbesondere die Festsetzung des Valideneinkommens, des Invalideneinkommens und des versicherten Verdienstes. Die Suva beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 12. März 2018, während der Versicherte eine höhere Invalidenrente auf Grundlage eines höheren Valideneinkommens und versicherten Verdienstes verlangte.
Das Bundesgericht vereinigte die beiden parallelen Beschwerden und entschied, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Valideneinkommens von Fr. 94'220.85 und des Invalideneinkommens von Fr. 60'588.54 keine Bundesrechtsverletzung begangen hat. Für das Valideneinkommen stützte sich das kantonale Gericht auf den am 18. Mai 2010 vereinbarten berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 90'000.- und passte diesen unter Berücksichtigung der zwischen 2010 und 2017 eingetretenen Nominallohnentwicklung plausibel auf Fr. 94'220.85 an, wobei es sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2014 und branchenübliche Kennzahlen stützte. Für das Invalideneinkommen ging das kantonale Gericht vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes für einfache körperliche oder handwerkliche Tätigkeiten auf dem untersten Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'312.-) aus, weil der Versicherte nach seiner Grundschulausbildung in Italien keine Berufsausbildung absolviert hatte, ausschliesslich manuell im Baugewerbe tätig war und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen grobmanuelle Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte. Die Suva beantragte hingegen ein Invalideneinkommen auf Grundlage des Kompetenzniveaus 2, was das Bundesgericht als unbegründet zurückwies.
Entscheidend für das Ergebnis war jedoch die Frage des versicherten Verdienstes. Das Bundesgericht stellte fest, dass der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG grundsätzlich auf dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen beruht, jedoch für mitarbeitende Gesellschafter nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Da die Suva und der Versicherte am 18. Mai 2010 einen berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 90'000.- vereinbart hatten, der auf unbestimmte Zeit gültig war und für den eine automatische Anpassung an die Lohnentwicklung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, durfte dieser Betrag nicht nachträglich angepasst werden. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass für die Berechnung der Rente derselbe Verdienst zugrunde gelegt wird, der auch für die Prämienberechnung massgeblich ist. Daher hob das Bundesgericht den Teil des kantonalen Entscheids auf, der den versicherten Verdienst auf Fr. 94'220.85 erhöhte, und bestätigte den Einspracheentscheid der Suva mit dem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-.
Als Träger der obligatorischen Unfallversicherung war die Suva verpflichtet, die Rente auf Grundlage dieses versicherten Verdienstes zu berechnen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades von 36% blieb daher unverändert, da sie auf den korrekten Vergleich zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen beruhte. Die Beschwerde des Versicherten wurde vollständig abgewiesen, während die Beschwerde der Suva nur teilweise gutgeheissen wurde.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- wurden zu drei Vierteln A.________ und zu einem Viertel der Suva auferlegt. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Dieses Urteil klärt die Abgrenzung zwischen der Berechnung des Valideneinkommens (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) und des versicherten Verdienstes (tatsächlich versicherte Einkommensgrundlage), wobei letzterer bei Vereinbarung eines berufs- und ortsüblichen Lohns nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst werden darf.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Baufirma zahlt über eine GmbH mehr als eine Million Franken: Zahlungen vor Handelsregistereintrag und fehlende Dokumentation führen zur Qualifizierung als prämienpflichtiger Lohn (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Teilzeitangestellte mit 8.5 Wochenstunden verunfallt während selbstständiger Landwirtstätigkeit: Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfall ab, obwohl keine freiwillige UVG-Versicherung für Selbstständigkeit besteht (Art. 8 Abs. 1 UVG)
- Freiwillig versicherter Selbstständiger mit Unfall 2000 erhält Invalidenrente 2020: Analogie zu Art. 24 Abs. 2 UVV bei krassem Missverhältnis zwischen vereinbartem und tatsächlichem Verdienst anerkannt (Art. 24 Abs. 2 UVV)
- Maschinenmechaniker beansprucht Unfallversicherungsleistungen nach Bandscheibenvorfall: Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 3. Juli 2018 und Hernie nicht nachgewiesen, Leistungseinstellung am 3. Januar 2019 rechtmäßig (Art. 6 UVG)
- Taggeldbemessung bei Arbeitswegunfall einer Mehrfachbeschäftigten: Gesamtlohn aus beiden Anstellungen massgebend trotz Nichtberufsunfallqualifikation (Art. 23 Abs. 5 UVV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG)