Gerichtsberichterstatterin aus Vergleichsverhandlung ausgeschlossen: Öffentlichkeitsgrundsatz greift nicht, da Vergleichsgespräch kein Teil des Erkenntnisverfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 I 30 · ATF 146 I 30 · DTF 146 I 30
- Datum
- 24.09.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_179/2019
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 16 BV Art. 17 BV Art. 30 BV Art. 36 BV Art. 54 ZPO Art. 203 ZPO Art. 226 ZPO Art. 241 ZPO
Zusammenfassung
Eine akkreditierte Gerichtsberichterstatterin nahm an einer Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht Zürich teil, wurde aber von der anschliessenden Vergleichsverhandlung ausgeschlossen. Sie beanstandete diesen Ausschluss als Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und verlangte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie Information über die Beendigung des Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab, weil Vergleichsverhandlungen generell nicht öffentlich seien und zum Zeitpunkt der Beschwerde noch kein anfechtbarer Entscheid über die Verfahrensbeendigung vorliege. Die Berichterstatterin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Vergleichsverhandlung vom 15. November 2018 keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes darstellt. Der Verfassungsgrundsatz nach Art. 30 Abs. 3 BV und die konkrete Umsetzung in Art. 54 ZPO gelten ausschliesslich für Gerichtsverhandlungen im engeren Sinne, also jene, in denen die Parteien einander oder dem Gericht gegenüberstehen, Einvernahmen stattfinden, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden – also die Hauptverhandlung. Vergleichsgespräche hingegen zielen auf die einvernehmliche Beilegung des Streits ab, sind freiwillig, unterliegen keiner Protokollierungspflicht und dürfen einem gerichtlichen Entscheid nicht zugrunde gelegt werden; sie bilden daher keinen Teil des auf die gerichtliche Streitentscheidung ausgerichteten Erkenntnisverfahrens. Dementsprechend ist die Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 17 BV, Art. 36 BV, Art. 54 ZPO und Art. 203 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf solche Verfahrensabschnitte nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung anwesend war und lediglich von den informellen Vergleichsgesprächen ausgeschlossen wurde, lagen die gerügten Rechtsverletzungen nicht vor. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieses Urteil klärt endgültig, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht auf Vergleichsverhandlungen erstreckt wird, was für Medienvertreter und Gerichtsberichterstatter von erheblicher praktischer Bedeutung ist.
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zivilprozess. Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (E. 2). Regeste Art. 30 al. 3 Cst.; art. 54 CPC; publicité de la justice; procès civil. N'entrent pas dans la notion d'audience, respectivement de débats au sens de l'art. 30 al. 3 Cst. et de l'art. 54 al. 1 CPC, des pourparlers transactionnels dans un procès civil auxquels le tribunal participe en tant que médiateur entre les parties dans le but d'un règlement du litige à l'amiable; partant, ils ne sont pas publics (consid. 2). Regesto Art. 30 cpv. 3 Cost; art. 54 CPC; pubblicità della giustizia; processo civile. Le discussioni transazionali in un processo civile, in cui il tribunale media allo scopo di giungere a una composizione bonale del litigio fra le parti, non costituiscono udienze nel senso degli art. 30 cpv. 3 Cost. e 54 cpv. 1 CPC e non sono quindi pubbliche (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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