Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum Entscheid über Ausstandsbegehren: Rechtsverzögerungsrüge verworfen (Art. 203 Abs. 4 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 705 · ATF 138 III 705 · DTF 138 III 705
- Datum
- 22.06.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 705
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 92 BGG Art. 50 ZPO Art. 126 ZPO Art. 203 ZPO Art. 321 ZPO
Zusammenfassung
Ein Mieter rügte eine Rechtsverzögerung durch die kantonale Mietschlichtungsbehörde, weil diese das Verfahren sistiert hatte, obwohl die gesetzlichen Fristen für den Abschluss des Schlichtungsverfahrens abgelaufen seien. Der Beschwerdeführer argumentierte, er habe sich nicht gegen die Sistierungsverfügung selbst gewandt, sondern gegen das Verstreichenlassen der Fristen gemäss Art. 203 ZPO. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da die Frist zur Anfechtung der Sistierungsverfügung bereits abgelaufen sei und die Verzögerung durch einen anfechtbaren Entscheid bewirkt worden sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. Es hält fest, dass die Rüge der Rechtsverzögerung unbegründet ist, da die Sistierung des Verfahrens zweckmässig war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann ein Verfahren sistiert werden, wenn dessen Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt. Hier war ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Schlichtungsbehörde beim Bundesgericht hängig (Verfahren 4A_3/2012). Da Entscheide über Ausstandsbegehren nach Art. 50 Abs. 2 ZPO und Art. 92 BGG sofort anfechtbar sind, um Fragen rasch zu klären, erschien die Sistierung des Hauptverfahrens bis zum Entscheid über dieses Begehren als korrekt.
Zur Frage der Fristen nach Art. 203 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Jahresfrist nach Art. 203 Abs. 4 ZPO nur die Dauer des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde regelt, nicht aber die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens. Das Verfahren gelangte erst nach dem Entscheid des Obergerichts im Dezember 2011 erneut vor die Schlichtungsstelle; die kumulierte Zeit vor der Behörde betrug somit noch keine zwölf Monate. Eine längere Hängigkeit durch Sistierung ist zwar mit Zurückhaltung anzuordnen, hier aber gerechtfertigt.
Schliesslich prüft das Gericht die prozessuale Zulässigkeit der Rüge. Die Frist zur Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung wie der Sistierungsverfügung beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die jederzeitige Anfechtbarkeit bei Rechtsverzögerung (Art. 321 Abs. 4 ZPO) greift nicht, wenn die Verzögerung durch einen den Parteien eröffneten, anfechtbaren Entscheid bewirkt wird. Da der Beschwerdeführer die Sistierungsverfügung vom Januar 2012 nicht fristgerecht angefochten hatte, konnte er die Rüge der Fristversäumnis nicht mehr erfolgreich erheben.
Regeste
Sistierung des Verfahrens vor der Mietschlichtungsstelle über die Fristen nach Art. 203 Abs. 1 und 4 ZPO hinaus. Anfechtungsobjekt der Rüge der Rechtsverzögerung und Beschwerdefrist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und lit. c sowie Art. 321 Abs. 1, 2 und 4 ZPO). Anfechtungsobjekt der Rüge der Rechtsverzögerung (E. 2.1 und 2.2). Berechnung der Frist nach Art. 203 Abs. 4 ZPO bei Rückweisung des Verfahrens an die Schlichtungsstelle (E. 2.3.1). Sistierung des Verfahrens ohne Rücksicht auf Art. 203 Abs. 4 ZPO bis zum Entscheid des Bundesgerichts über ein Ausstandsbegehren (E. 2.3.2). Regeste Suspension de la procédure devant l'autorité de conciliation en matière de bail allant au-delà des délais fixés à l'art. 203 al. 1 et 4 CPC. Objet du recours fondé sur le retard injustifié à statuer et délai de recours (art. 319 let. b ch. 1 et let. c ainsi qu'art. 321 al. 1, 2 et 4 CPC). Objet du recours fondé sur le retard injustifié à statuer (consid. 2.1 et 2.2). Calcul du délai selon l'art. 203 al. 4 CPC en cas de renvoi de la cause à l'autorité de conciliation (consid. 2.3.1). La procédure est suspendue, sans tenir compte de l'art. 203 al. 4 CPC, jusqu'au jugement du Tribunal fédéral relatif à la demande de récusation litigieuse (consid. 2.3.2). Regesto Sospensione della procedura innanzi all'autorità di conciliazione in materia di locazione oltre i termini fissati dall'art. 203 cpv. 1 e 4 CPC. Oggetto della censura di ritardata giustizia e termine di ricorso (art. 319 lett. b n. 1 e lett. c nonché art. 321 cpv. 1, 2 e 4 CPC). Oggetto della censura di ritardata giustizia (consid. 2.1 e 2.2). Computo del termine secondo l'art. 203 cpv. 4 CPC in caso di rinvio della causa all'autorità di conciliazione (consid. 2.3.1). Sospensione della procedura senza riguardo all'art. 203 cpv. 4 CPC fino alla decisione del Tribunale federale su una domanda di ricusa (consid. 2.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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